FAQ zu Urheberrechtsverletzungen

      FAQ zu Urheberrechtsverletzungen

      FAQ zu Urheberrechtsverletzungen

      Wenn es um den Schutz der Urheberrechte der eigenen Person oder Dritter geht, tauchen immer wieder die gleichen Fragen auf. Thomas Feil stellt sie vor.

      Wenn es um den Schutz der Urheberrechte der eigenen Person oder Dritter geht, tauchen immer wieder die gleichen Fragen auf. Thomas Feil stellt sie vor.

      Welche urheberrechtlichen Verletzungshandlungen werden beim Filesharing verwirklicht?
      Das Anbieten urheberrechtlich geschützten Materials zum Download ist ein öffentliches Zugänglichmachen, das gem. § 19a UrhG dem Rechteinhaber vorbehalten ist. Up- und Downloads sind Vervielfältigungen, welche gem. § 16 UrhG ohne Erlaubnis des Urhebers verboten sind.

      Sind Downloads zu privaten Zwecken über P2P-Netzwerke erlaubt?

      Gerade in Internetforen wird behauptet, dass Vervielfältigungen über Peer-to-Peer-Netzwerke Privatkopien seien und deshalb urheberrechtlich gestattet wären. Tatsächlich sind Privatkopien gem. § 52 Abs. 1 UrhG erlaubt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt worden ist. Dies ist gerade bei Musik- und Videodateien regelmäßig anzunehmen. Daher sind Up- und Downloads urheberrechtlich geschützter Materialien in P2P-Netzwerken auch für private Zwecke nicht gestattet.

      Darf mein Internet-Provider meine Adressdaten herausgeben?
      Werden urheberrechtlich geschützte Werke illegal über das Internet verbreitet, kann dem Rechteinhaber ein Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider des Urheberrechts-Verletzers zustehen. In solchen Fällen muss der Internet-Provider die sogenannten Bestandsdaten, dazu gehören auch Namen und Adresse des Anschlussinhaber, herausgeben. Im Urheberrechtsgesetz ergibt sich ein solcher Anspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG.

      Welche Voraussetzungen hat ein Auskunftsanspruch meinen Internet-Provider gem. § 101 Abs. 2 UrhG?
      Der Internet-Provider muss Bestandsdaten herausgeben, wenn über den Internetzugang in "gewerblichem Ausmaß" urheberrechtlich verbotene Handlungen vorgenommen worden sind. Darüber hinaus muss ein Fall "offensichtlicher Rechtsverletzung" vorliegen oder es muss gegen den Verletzer Klage erhoben worden sein.

      Ein Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen den Internet-Provider setzt eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus. Wann bedeutet das?
      Das gewerbliche Ausmaß einer Rechtsverletzung ist nicht mit kommerziellen Absichten des Rechtsverletzers zu verwechseln. Laut § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann sich das gewerbliche Ausmaß aus der Anzahl der Rechtsverletzungen sowie aus der Schwere der Rechtsverletzung des Täters ergeben. Werden also zahlreiche Up- oder Downloads vorgenommen oder entsteht dem Rechteinhaber ein erheblicher Schaden, kann ein gewerbliches Ausmaß angenommen werden.

      Die Beschlussempfehlung zum Gesetz zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums geht sogar noch weiter und stellt fest, dass ein gewerbliches Ausmaß bereits vorliegen kann, wenn nur eine einzelne umfangreiche Datei wie ein Film, ein Musikalbum oder ein Hörbuch vor oder kurz nach der Veröffentlichung illegal im Internet angeboten wird. (Vgl. BT-Drucksache 16/8783, S. 63). Dem hat sich ein erheblicher Teil der Rechtsprechung angeschlossen (vgl. OLG Köln MMR 2008, 830, 831- "Ganz anders"; OLG Frankfurt a.M. MMR 2009, 542).

      Voraussetzung für die Auskunftspflicht des ISP ist eine offensichtliche Rechtsverletzung. Was bedeutet das?
      Eine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne des § 101 Abs. 2 S. 1 UrhG bedeutet, dass die tatsächlichen Umstände und die rechtliche Beurteilung so eindeutig sind, dass eine Rechtsverletzung bereits zu einem so hohen Grad feststeht, dass eine Fehlentscheidung ausgeschlossen erscheint.

      Es muss also lediglich als sicher gelten, dass eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist. Es ist dabei absolut irrelevant, ob der Anschlussinhaber oder ein (unbekannter) Dritter sie verübt hat (OLG Köln MMR 2008, 830, 831- "Ganz anders"). Daher können auch Daten eines unbescholtenen Zugangsinhabers herausgegeben werden, dessen WLAN unberechtigt durch Dritte genutzt wird.

      Welche Voraussetzungen hat ein Auskunftsanspruch meinen Internet-Provider gem. § 101 Abs. 2 UrhG?
      Der Internet-Provider muss Bestandsdaten herausgeben, wenn über den Internetzugang in "gewerblichem Ausmaß" urheberrechtlich verbotene Handlungen vorgenommen worden sind. Darüber hinaus muss ein Fall "offensichtlicher Rechtsverletzung" vorliegen oder es muss gegen den Verletzer Klage erhoben worden sein.

      Ein Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen den Internet-Provider setzt eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus. Wann bedeutet das?
      Das gewerbliche Ausmaß einer Rechtsverletzung ist nicht mit kommerziellen Absichten des Rechtsverletzers zu verwechseln. Laut § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann sich das gewerbliche Ausmaß aus der Anzahl der Rechtsverletzungen sowie aus der Schwere der Rechtsverletzung des Täters ergeben. Werden also zahlreiche Up- oder Downloads vorgenommen oder entsteht dem Rechteinhaber ein erheblicher Schaden, kann ein gewerbliches Ausmaß angenommen werden.

      Die Beschlussempfehlung zum Gesetz zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums geht sogar noch weiter und stellt fest, dass ein gewerbliches Ausmaß bereits vorliegen kann, wenn nur eine einzelne umfangreiche Datei wie ein Film, ein Musikalbum oder ein Hörbuch vor oder kurz nach der Veröffentlichung illegal im Internet angeboten wird. (Vgl. BT-Drucksache 16/8783, S. 63). Dem hat sich ein erheblicher Teil der Rechtsprechung angeschlossen (vgl. OLG Köln MMR 2008, 830, 831- "Ganz anders"; OLG Frankfurt a.M. MMR 2009, 542).

      Voraussetzung für die Auskunftspflicht des ISP ist eine offensichtliche Rechtsverletzung. Was bedeutet das?
      Eine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne des § 101 Abs. 2 S. 1 UrhG bedeutet, dass die tatsächlichen Umstände und die rechtliche Beurteilung so eindeutig sind, dass eine Rechtsverletzung bereits zu einem so hohen Grad feststeht, dass eine Fehlentscheidung ausgeschlossen erscheint.

      Es muss also lediglich als sicher gelten, dass eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist. Es ist dabei absolut irrelevant, ob der Anschlussinhaber oder ein (unbekannter) Dritter sie verübt hat (OLG Köln MMR 2008, 830, 831- "Ganz anders"). Daher können auch Daten eines unbescholtenen Zugangsinhabers herausgegeben werden, dessen WLAN unberechtigt durch Dritte genutzt wird.

      Was bedeutet es, wenn eine Unterlassungserklärung "strafbewehrt" ist?
      Unterlassungserklärungen haben den Zweck sicherzustellen, dass zukünftig keine weiteren Verletzungshandlungen, wie z.B. illegale Downloads, mehr stattfinden. Verpflichtet sich jemand nur dazu, künftig keine Musik mehr vom Künstler ABC oder XYZ mehr herunterzuladen, so wird eigentlich nur das versichert, was ohnehin schon Recht ist. Um einer Wiederholungsgefahr wirksam entgegenzuwirken wird daher eine Vertragsstrafe festgelegt. Eine Unterlassungserklärung mit einer solchen Vertragsstrafen-Vereinbarung wird "strafbewehrt" genannt.

      Wenn ich erstmals eine Abmahnung bekomme, muss ich dann schon die Vertragsstrafe zahlen?
      Nein. Die Vertragsstrafe heißt eben "Vertrags"-Strafe, weil sie zwischen den Parteien vereinbart wird und zwar für den Falle eines (erneuten) Verstoßes gegen die festgelegten Bedingungen. Daher wird die Vertragsstrafe erst beim erneuten Verstoß fällig.

      Wenn ein Strafverfahren gegen mich angestrengt wird, weil ich urheberrechtlich geschützte Dateien illegal heruntergeladen habe, muss ich dann mit einer Hausdurchsuchung rechnen?
      Vereinzelte Durchsuchungen hat es zwar gegeben. Im Regelfall werden diese jedoch nicht durchgeführt. Im Übrigen werden die meisten strafrechtlichen (nicht zivilrechtlichen!) Verfahren ohnehin eingestellt

      Weitere Informationen finden sie auch in den beiden Blogs des Autors zum Thema "Abmahnungen" unter www.abmahnung-blog.de und www.die-abmahnung.de.

      Der Autor Thomas Feil ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Hannover.

      Kontakt:
      Tel.: 0511 473906-01, E-Mail: feil@recht-freundlich.de, Internet: www.recht-freundlich.de

      Nur ein paar Klicks bis zum finanziellen Ruin

      Nur ein paar Klicks bis zum finanziellen Ruin

      Eine vermeintliche Bagatelle: Der zwölfjährige Tim lädt seine Lieblingssongs aus dem Netz. Seine Eltern ahnen nichts. Doch dann kommen die Anwaltsbriefe und Rechnungen.

      Ein Song von Lady Gaga: 1200 Euro. Ein unbedachter Klick in der Internettauschbörse: 450 Euro. Alle Anwalts-, Gerichts- und Mahngebühren zusammen: unbezahlbar. Weil ihr Sohn im Netz illegal Musik geladen hat, ist die Zehlendorferin Irina Wolter (Name geändert) ins Visier von Musikindustrie und Justiz geraten. Was als vermeintliche Bagatelle mit ein paar Klicks im Internet begann, könnte ihre Familie ruinieren. Die Forderungen der Rechteinhaber belaufen sich auf etwa eine Viertelmillion Euro.

      Jeden Morgen geht Irina Wolter mit einem mulmigen Gefühl zum Briefkasten. Denn dort begann im Juli ihr ganz persönlicher Albtraum, der sie seitdem keine Nacht ruhig schlafen lässt. "Der erste Brief hat uns völlig überrascht", sagt Wolter. Die Familie kam gerade aus dem Urlaub, als sie das Schreiben der Kanzlei Rasch aus Hamburg erreichte. In einer Internettauschbörse soll von ihrem Computer ein Lied illegal heruntergeladen worden sein, so der Vorwurf.

      Wolter kennt weder den Interpreten noch hat sie je in ihrem Leben Musik im Internet getauscht. Dennoch soll sie einen vierstelligen Betrag als Mahngebühr bezahlen und eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Wie sich erst später herausstellt, war es ihr 12-jähriger Sohn Tim, der das Lied geladen hatte. Der Junge war sich keiner Schuld bewusst. "Es stand ja dabei: free Downloads."

      Jetzt weiß auch Sohn Tim, dass man sich darauf weder verlassen noch berufen kann. Also zahlte Wolter. "Wir dachten, damit wäre es vorbei." Doch seitdem kamen täglich neue Mahnungen. Recherchen auf dem Computer ihres Sohnes ergaben, dass Tim sich insgesamt 295 Titel aus dem Netz geholt hat. Einer nach dem anderen wird nun abgemahnt. Mal mit 500, mal mit 800 Euro. Als Wolter die Gesamtsumme überschlägt, wird ihr schwarz vor Augen.

      Für die Wolters dürfte es kaum ein Trost sein, doch: Sie sind nicht allein. Viele Kollegen und Freunde haben ihr seitdem von ähnlichen Vorfällen berichtet. Eine Kollegin beispielsweise hatte gerade eine Rechnung über 3000 Euro begleichen müssen – ihre Tochter hatte sich ein Hörbuch der Kinderkrimireihe "Die drei Fragezeichen" vermeintlich gratis im Internet besorgt. Günstig kam ein Vater davon, dessen Tochter sich ein Rezept für alkoholfreie Cocktails heruntergeladen hatte. Kostenpunkt für diesen Klick: 90 Euro.

      Es gibt keine Zahlen darüber, wie viele Familien durch die Netzausflüge ihrer Kinder in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Juristisch haben die Familien kaum eine Chance. Dass nicht die Eltern selbst, sondern ihre minderjährigen und damit nicht strafmündigen Kinder die Dateien geladen haben, wirkt nicht etwa strafmildernd. Als Inhaber eines Internetanschlusses sind sie allein verantwortlich und hätten besser die Kinder aufpassen müssen, so die gängige Rechtsprechung, die erst kürzlich vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde. Irina Wolter findet das absurd. "Ich kann meinen Sohn nicht pausenlos beaufsichtigen."

      Zwar hat der Gesetzgeber die Abmahnungen in solchen Fällen seit 2008 eigentlich auf 100 Euro gedeckelt. Doch offenbar kommt der entsprechende Paragraph 97a des Urhebergesetzes in der Praxis fast nie zu Anwendung. Michaela Zinke vom Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) kritisiert, die Rechtsbegriffe seien zu schwammig. Denn damit die Deckelung wirksam ist, muss es sich um eine erstmalige Abmahnung in einem "einfach gelagerten Fall" wegen einer "unerheblichen Urheberrechtsverletzung" handeln.

      Häufig würde der Tatbestand einer unerheblichen Rechtsverletzung schon deshalb nicht zuerkannt, weil Gerichte den Streitwert für einzelne Lieder regelmäßig mit 10.000 Euro bemessen. Schwer wiegt besonders bei Tauschbörsen, dass Songs nicht nur geladen, sondern gleichzeitig auch angeboten würden. Der VZBV tritt daher dafür ein, die Abmahnsumme generell zu begrenzen, wenn der Rechtsverstoß ohne Gewinnabsicht erfolgt sei, sagt Zinke.

      Die Hemmschwelle zur Straftat ist beim illegalen Musikdownload niedrig. Die Betreiber der Plattformen werben mit kostenloser Musik und "free Downloads". Dass dabei die Urheberrechte unzähliger Künstler mit Füßen getreten werden, steht dort freilich nicht.

      Die Musikindustrie setzt deshalb auf "Aufklärung durch Abschreckung", wie Daniel Knöll, Sprecher des Bundesverbandes der Musikindustrie (BVMI) erklärt. "Wir wollten, dass jeder jemanden kennt, der schon einmal erwischt wurde", sagt Knöll. Dabei seien Minderjährige nicht einmal das Hauptproblem. Knöll vermutet, dass häufig die Kinder nur von Erwachsenen vorgeschoben würden. "Wenn wir auf einem Computer Lieder von Helene Fischer finden, entspricht das nicht dem Geschmack eines 13-Jährigen."

      Besonders eifrig beim Aufspüren der Missetäter ist die Kanzlei Rasch aus Hamburg. Sie vertritt die vier großen deutschen Musiklabels Sony, BMG, Warner und Universal. Die Rasch-Anwälte haben, was man in Juristenkreisen als "Kaperbrief" bezeichnet: ein Generalmandat, das es ihnen erlaubt, selbstständig Jagd auf Urheberrechtsverletzer zu machen. Wer von ihnen erwischt wird, hat kaum eine andere Möglichkeit, als zu zahlen.

      Der Berliner Rechtsanwalt Hauke Scheffler versucht trotzdem zu retten, was zu retten ist. Das Geschäft läuft gut. Auf seiner 24-Stunden Notrufnummer melden sich nach eigenen Angaben täglich Familien, die Post von Rasch und anderen Kanzleien erhalten haben. Einige zu spät. Ihnen blieb nur der Gang zum Schuldnerberater, sagt Scheffler. "Wir raten von einem Prozess ab. Wenn es zu einem Urteil kommt, wird es teuer." Der Trend gehe zu höheren Strafen.

      Trotzdem sei es wichtig, einen Anwalt einzuschalten. "Mandanten, die einfach zahlen, kriegen häufig immer wieder Mahnungen. Wer sich von Anfang an wehrt, zahlt die erste Mahnung, wird dann aber in Ruhe gelassen."

      Auch Irina Wolter wandte sich an einen Anwalt. Zahlen musste sie diesen selbst: In den Klauseln ihrer – und fast aller anderen – Rechtsschutzversicherungen werden Urheberrechtsverletzungen ausdrücklich ausgeschlossen. Nach insgesamt 3000 Euro an Mahngebühren und einem halben Dutzend unterschriebenen Unterlassungserklärungen gaben die gegnerischen Anwälte vorerst Ruhe.

      Dass Tim wusste, was er da tat, glaubt Wolter nicht. Sie fordert deshalb eine bessere Medienerziehung schon in der Schule, die Kindern hilft, die unzähligen Angebote im Internet einzuordnen. Und auch Rechtsanwalt Scheffler hält eine gesellschaftliche Debatte für überfällig: "Jeder Vierjährige weiß, dass man nicht klauen darf, aber virtuell, im Internet, begreifen das selbst 30-Jährige nicht."

      Bei Familie Wolter traf in den vergangenen Wochen kein Schreiben mehr ein. Beim Gang zum Briefkasten beschleicht die Eltern trotzdem jedes Mal ein mulmiges Gefühl. Schließlich stehen da noch rund 280 heruntergeladene Songs aus, die findige Anwälte entdecken und abmahnen könnten. Urheberrechtsverletzungen verjähren nach drei Jahren. Erst dann ist Familie Wolter wieder auf der sicheren Seite.