Marken wollen sich gegen Ramsch schützen

      Marken wollen sich gegen Ramsch schützen

      Marken wollen sich gegen Ramsch schützen

      14. Juli 2009 Roger Federer spielt herausragend Tennis. Wenn er fertig ist, streift er sich flugs eine Rolex aufs Gelenk. Er trat auch schon mal als Werbefigur „Mr. Perfect“ für die Schweizer Versicherung Nationale Suisse auf. Man könnte sagen: Roger Federer verkörpert das genaue Gegenteil von billigem Ramsch. Weshalb er wohl auch vom Sportartikelhersteller Amer engagiert wurde. Doch Amer hat wie viele Markenhersteller ein Problem: Was nutzt der Firma der Aufwand für ein edles Image und einen pompösen Internetauftritt, wenn ihre Tennisschläger von Zwischenhändlern auf dem Marktplatz Ebay zwischen Billigprodukten verkauft werden könnten?

      Viele Markenhersteller versuchen aus diesem Grund, den Vertrieb ihrer Ware auf dem Internetmarktplatz einzuschränken. Im juristischen Streit mit einem Onlinehändler hat Amer nun einen Sieg errungen: Das Oberlandesgericht München entschied nun, dass der Hersteller einem Händler den Vertrieb über Ebay untersagen dürfe (Az.: U (K) 4842/08). Es ist das erste obergerichtliche Urteil in dieser Frage - die schriftliche Begründung wird daher nicht nur von Juristen mit Spannung erwartet. Die Hersteller wollen vermeiden, dass die Aufmachung eines Händlershops auf Ebay am edlen Nimbus ihrer Marken kratzt. Eine Rolle dürfte für sie allerdings auch spielen, dass das Netz auf Plattformen wie Ebay und über Preisvergleichsangebote einen enormen Wettbewerbsdruck schafft.

      Recht auf freien Online-Handel

      Das Urteil stärkt die Markenhersteller geradezu zur rechten Zeit. Seit kurzem bittet Ebay seine Nutzer nämlich um ihre Unterstützung gegen die Vertriebsvereinbarungen. Das Unternehmen hat dazu eine Online-Petition vorbereitet, um der „Gewinnmaximierung auf Kosten der Verbraucher“, wie es dort heißt, entgegenzuwirken. Ebay-Mitglieder in ganz Europa sind gebeten, „für ihr Recht auf freien Online-Handel einzutreten“. Die genaue Zahl der Unterzeichner wollte das Unternehmen nicht bekanntgeben, sie sei aber „sehr ermutigend“. Hintergrund ist eine anstehende Überprüfung im Brüsseler Paragraphenwust: Die „Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vertriebsvereinbarungen“, kurz GVO, wird demnächst renoviert.

      Die derzeit geltende Version stammt aus dem Jahr 1999, als Ebay also gerade den deutschen Markt betrat. Die GVO erlaubt Herstellern, mit Zwischenhändlern bestimmte (“vertikale“) Vereinbarungen zu treffen. Sie schafft die Ausnahme für den Grundsatz in Artikel 81 des EG-Vertrages, der wettbewerbseinschränkende Abmachungen untersagt. Auch im Fall von Amer hielten die Richter diese Abmachung aufgrund der GVO für zulässig. Eine endgültige Antwort auf das Problem der Internetshops gibt die Verordnung bislang indes nicht. Sie gilt zudem nur für Markenhersteller, die nicht allzu dominant sind: Liegt der eigene Marktanteil über 30 Prozent, hat der freie Wettbewerb wiederum Vorrang, die GVO ist dann nicht anwendbar. Innerhalb dieses Freiraums können Hersteller jedoch ihrem Zwischenhändler die Art des Verkaufs vorschreiben - offline wie online: Ursprünglich wurde diese Möglichkeit für Straßengeschäfte entwickelt.

      Held der Onlineshops

      Schon im Jahr 1986 gebot der Bundesgerichtshof - damals offline - eine wohlgefällige Aufmachung der Läden, in denen Luxusprodukte angeboten werden. So müssen Markenhändler die Artikel oft nach dem Shop-in-Shop-System anbieten, also in einem separierten Bereich des Ladengeschäfts, im Zusammenhang mit bestimmten Logos oder in Geschäften ab einer gewissen Größe. Davon war auch Wolfgang Anders betroffen.

      Der Berliner Schreibwarenhändler wurde zum Helden der Onlineshops, als er im April dieses Jahres vor dem Landgericht Berlin einen juristischen Sieg gegen den Hersteller von Edelranzen der Marke Scout errang. Nun spannt ihn Ebay in die Kampagne ein: „Über den Internetverkauf erwirtschafte ich inzwischen zwei Drittel meines gesamten Umsatzes“, zitiert ihn Ebay in einer Pressemitteilung. Anders beklagt sogar, er sei in seinem Laden regelrecht von Markenvertretern bedroht worden. Produktauswahl und Schnäppchenjagd würden durch Markenhersteller erschwert, sagte ein Ebay-Sprecher.

      Nach einer Ebay-Studie sind die Hälfte der befragten 900 Händler von Verkaufsverboten betroffen; 40 Prozent sind an Auflagen gebunden, und etwa die Hälfte der Händler fühlt sich verpflichtet, Produkte zu einem festgelegten Preis zu verkaufen. Ebay fordert daher künftig „transparente und objektive Kriterien“ für Handelseinschränkungen. Vor allem müsse sichergestellt werden, dass Vertriebsbeschränkungen nur im Bedarfsfall und nicht zur Vermeidung von Preiswettbewerb eingesetzt werden.

      Die Angst der Markenhersteller

      Der frühe Entwurf für die nächste GVO schweigt sich zu diesem Problem allerdings aus. In Bezug auf Internetshops finden sich dort vor allem „Klarstellungen“, nicht aber Regelungen zum Vertrieb über Internetplattformen an sich, heißt es. So wird der Unterschied zwischen einschränkbaren „aktiven“ und nicht einschränkbaren „passiven“ Verkäufen im Internet verdeutlicht: Aktive Händler bewerben ihre Produkte auch im EU-Ausland, passive hingegen tätigen lediglich vom Kunden angefragte Verkäufe. Nur der aktive Verkauf kann nach der GVO eingeschränkt werden. Allein das Unterhalten einer Internetseite soll nach dem gegenwärtigen Diskussionsstand keinen aktiven Verkauf begründen - eine Lösung für den gärenden Streit zwischen Ebay-Händlern und Markenherstellern fehlt.

      Ebay reagiert auf die Angst der Markenhersteller vor der Verramschung nach dem Prinzip Zuckerbrot und Peitsche: Denn seit Mai dieses Jahres versucht das Unternehmen den Herstellern den Schritt auf die vermeintliche Resterampe mit sogenannten Marken-Shops zu versüßen, die inzwischen auch von renommierten Marken wie Triumph oder Kunert genutzt werden. Der künftige Ebay-Deutschland-Chef Stephan Zoll wirkte maßgeblich an dem Produkt mit.

      Unerwünschte Angebote

      Die juristischen Demarkationen im Streit um Vertriebsvereinbarungen hatte er dabei wohl auch im Blick: Im Gegensatz zu den Shops der meisten Ebay-Händler kommen die Markenauftritte in diesem Segment aufgeräumter und mit deutlicher Darstellung des Logos daher. Dass dennoch niedrige Preise zu erwarten sind, verheißt das Wort „Outlet“ neben dem Markennamen.

      Sofern die Reform der GVO nicht doch noch zur Klärung beiträgt, wird der Streit früher oder später vor dem Bundesgerichtshof landen. Bislang sticht das Landgericht Berlin mit seiner Entscheidung zu Scout-Ranzen hervor. Anders entschied - auch im Hinblick auf Scout - bereits das Landgericht Mannheim im März 2008 und jetzt das Oberlandesgericht München. Andere Plattformen sind, soweit ersichtlich, nicht im Zuge eines Markenstreits vor Gericht gelandet - doch auch Amazon soll bereits Gespräche über unerwünschte Markenangebote führen.