Kistenweise Abmahnungen für illegale Downloads

      Kistenweise Abmahnungen für illegale Downloads

      Urheberrecht
      Kistenweise Abmahnungen für illegale Downloads
      Von Karen Haak 1. März 2010, 11:38 Uhr

      Das Geschäft mit den Abmahnungen boomt: Immer mehr Raubkopierer bekommen Post vom Anwalt – selbst, wenn sie nur eine einzige illegale Datei heruntergeladen haben. Die Kosten gehen schnell in die Hunderte. WELT ONLINE zeigt, wie sich Nutzer von Tauschbörsen im Falle eines Falles verhalten sollen.

      Nach seinem Urlaub wartete auf Maik Landvogt eine böse Überraschung im Briefkasten. Die Kanzlei U+C Rechtsanwälte hatte ihm eine Abmahnung geschickt. Der Vorwurf: Der 27-Jährige hätte zu einem bestimmten Zeitpunkt über ein "eKad P2P Network" einen Sexfilm aus dem Internet heruntergeladen. "Zu der Zeit war ich aber gar nicht zu Hause, und das Programm kannte ich vorher gar nicht", verteidigt sich Landvogt. Für Anwaltskosten und Schadenersatz verlangt die Kanzlei 650 Euro. Zahlbar innerhalb von 14 Tagen. Eine Vollmacht, die der Inhaber der Filmrechte unterzeichnet hat, liegt in Kopie bei. Und Landvogt ist bei Weitem nicht der Einzige, der so einen Brief bekommen hat.

      "Derzeit gibt es schon fast eine Welle von Abmahnungen", sagt Rechtsanwalt Norman Wierz. Verschiedene Kanzleien in ganz Deutschland hätten massenweise solche Abmahnungen verschickt. Der Fachmann für IT-Recht schätzt, dass die Anzahl der bösen Briefe im unteren sechsstelligen Bereich liegt. Plattformen wie Pirate Bay, BearShare oder eDonkey machen der Industrie das Leben schwer. Die Nutzer laden dort Musik und Filme hoch (Uploads). Andere laden die Inhalte dann herunter. Filesharing nennt sich das. Und es ist der Grund, warum nur noch wenige Menschen eine DVD oder ein Musikalbum kaufen. Warum Geld ausgeben, wenn es die Musiktitel kostenlos im Internet gibt, denken sich viele.

      Laut dem Bundesverband der Musikindustrie kommen auf einen legalen Download acht illegale. Die Labels verkaufen Jahr für Jahr immer weniger Platten, doch die Musikindustrie schlägt zurück. Im Jahr 2004 wurden erstmals Privatpersonen juristisch verfolgt, die mit Uploads gegen das Urheberrecht verstoßen hatten. Doch seitdem hat sich die Zahl der Abmahnungen vervielfacht. Im vergangenen Jahr gab es laut Bundesverband mehr als 13.000 Zivilverfahren.

      Unter Jugendlichen gilt das Herunterladen von Musik und Filmen als Kavaliersdelikt. Das sieht der Gesetzgeber anders: Wer geschützte Inhalte, an denen er nicht die Rechte hat, in öffentliche Foren hochlädt oder sie sich herunterlädt, macht sich schuldig. Das Urheberrecht schützt jene, die die Rechte an Inhalten haben.

      Wer gegen das Urheberrecht verstoßen hat, muss mit steigender Wahrscheinlichkeit mit einer Abmahnung rechnen. Die verschickt eine Anwaltskanzlei, die vom eigentlichen Urheber einen Auftrag hat. Die Adresse haben die Anwälte vom Provider, also dem Anbieter des Internetanschlusses. Amtsgerichte verpflichten die Anbieter dazu, die Adressen von bestimmten IP-Nummern herauszugeben. Denn diese IP-Nummer hinterlässt jeder Rechner. Die IP ist quasi der digitale Fingerabdruck, über den der Nutzer ermittelt werden kann, der sich strafbar gemacht hat.

      Doch einige Anwälte haben die Abmahnungen auch als lukratives Geschäft entdeckt. So schreiben die U+C Rechtsanwälte auf ihrer Kanzleiseite: "Massenhafte Verstöße erfordern massenhafte Verfolgung", und berufen sich dabei auf das Landgericht Köln. Die Liste der Kanzleien, die sich um das Wohl der Urheber sorgen, ist lang. In einem oft mehrseitigen Anschreiben, das gespickt ist mit juristischen Fachbegriffen, malen sie eine düstere Zukunft für den vermeintlichen Rechtsverletzer.

      Für die Berechnung der entstehenden Anwaltskosten wird in solchen Fällen gerne ein astronomisch hoher Streitwert festgelegt. Je höher der Streitwert, desto mehr können die Anwälte berechnen. So können beim Herunterladen eines einzelnen Liedes Forderungen von weit mehr als 1000 Euro entstehen. Dabei ist im Urheberrecht eigentlich geregelt, dass die Anwaltskosten 100 Euro nicht übersteigen dürfen. Diese Deckelung gilt in einfachen Fällen, in denen ein einzelnes Lied heruntergeladen wurde.

      Illegales Hochladen von Musikdateien ist vielfach ein Phänomen unter Jugendlichen. Doch das Problem haben schnell auch deren Eltern. "Denn ermittelt wird nur der Inhaber, von dessen Anschluss aus die Rechtsverletzung begangen wurde", so Anwalt Wierz. In diesem Fall droht sogar doppelte Gefahr, da sowohl der Anschlussinhaber als auch der Rechtsverletzer belangt werden können. Der Verantwortliche haftet bis zu einem gewissen Grad für die Nutzer. Einer Abmahnung liegt auch immer eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung bei. Damit verpflichtet sich der Übeltäter, nicht wieder gegen das Urheberrecht zu verstoßen. Allerdings sind die meisten Vordrucke bereits Schuldeingeständnisse. Wer diese unterschreibt, gerät in die Pflicht, die Anwaltskosten zu tragen.

      "In den allermeisten Fällen lohnt es sich, die Erklärung zu modifizieren", sagt Jurist Wierz. Doch Vorsicht: Bei juristisch falschen Formulierungen kann die Erklärung schnell abgelehnt werden. Dann droht wieder ein teures Verfahren.

      Auf keinen Fall sollte man aber die Abmahnung ignorieren. Das würde die Situation verschlimmern und der Kanzlei einen Kostenanspruch einbringen. Zumindest in den Fällen, in denen sich der Empfänger tatsächlich strafbar gemacht hat. Doch ein Verfahren vor Gericht wollen auch die Plattenfirmen in aller Regel nicht. Denn das kostet Zeit und Geld. In der Abmahnung wird daher ein Handel vorgeschlagen. Der Übeltäter trägt die Kosten und unterschreibt die Unterlassungserklärung. Wer sich daran hält, hat in Zukunft keine Probleme.

      Landvogt hat sich Hilfe beim Anwalt geholt. Anstatt die mitgeschickte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, hat er seine Situation geschildert und eine eigene Erklärung aufgesetzt. Die mahnende Kanzlei hat die Frist verstreichen lassen und bis heute nichts von sich hören lassen.
      Kommentare01.03.2010,
      12:32 Uhr Bruno sagt:

      Wer einen Film oder eine CD aus dem Internet herunterlädt stellt auf jeden Fall eine Vervielfältigung her und greift somit in das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 Urhebergesetz des Urhebers ein. Zur Vervielfältigung zählt insbesondere das zwangsläufige Speichern der Datei auf der Festplatte sowie das spätere Brennen auf CD oder DVD.

      Auch das Argument der Privatkopie gemäß § 53 Urhebergesetz zieht nun nicht mehr. Eine Privatkopie ist dann nicht erlaubt, wenn zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Die Frage, ob eine Vorlage "offensichtlich rechtswidrig hergestellt" wurde, beurteilt sich nach objektiven Kriterien. In Filesharingbörsen angebotene aktuelle CD´s oder Filme sind offensichtlich rechtswidrig, da allgemein bekannt ist, dass der Urheber mit einer derartigen Verbreitung in der Regel nicht einverstanden ist. Dies gilt erst recht, wenn CD´s oder DVD´s unter Umgehung des Kopierschutzes zum Download angeboten werden oder Filme noch vor der DVD-Veröffentlichung zum Download bereit stehen. Allein aus den technischen Abläufen wird deutlich, dass der Downloader illegal handelt. Bei vielen Dateitauschbörsen ist man verpflichtet, gleichzeitig auch eine Datei zum Upload anzubieten, was eindeutig illegal ist.
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      Abmahnpraxis
      Für Raubkopierer wird es immer teurer
      Von Jürgen Stüber 19. Januar 2010, 14:56 Uhr

      Die Musik- und Filmindustrie kennt keine Gnade: Sie überschwemmt Raubkopierer derzeit mit Abmahnungen, für die schnell bis zu 1200 Euro fällig werden. Immer mehr Verlage treiben auch "Lizenzgebühren" ein – um die Internet-Piraten abzuschrecken.

      Markus P. war neugierig. Seine Eltern hatten einen Spielfilm im Kino gesehen und waren begeistert. Ihre Erzählungen weckten das Interesse des Sohnes. Der Student fuhr seinen PC hoch, tippte die Adresse der Internet-Tauschbörse Bittorrent (www.bittorrent.com) und den Titel des Films in seinen Browser. Dann klickte er auf "Download". Tage später überbrachte der Postbote das Einschreiben einer Münchner Anwaltskanzlei. Es enthielt die Forderung über 956 Euro - 506 Euro Anwaltskosten und 450 Euro Schadenersatz für den Verleiher des illegal kopierten Films.

      Die Medienindustrie kennt bei Internetpiraten keine Gnade. Hunderte Verfahren beschäftigen Gerichte und Anwälte. Und angesichts Abmahnungen in Millionenhöhe stellt sich die Frage, ob die Medienindustrie neue Geschäftsmodelle braucht.

      Fälle wie der von Markus P. landen massenweise auf dem Schreibtisch von Christian Solmecke. Er ist Anwalt für Internetrecht. Seine Kanzlei verteidigt momentan mehr als 5000 Tauschbörsennutzer (im Jargon Filesharer) wie Markus P. gegen Klagen der Medienindustrie. Also Leute, die im Internet Bild- oder Tondokumente heruntergeladen und zum Upload angeboten haben. Manche sind nicht einmal volljährig. Sie sitzen in ihrem Kinderzimmer am PC, saugen Gigabytes von Musik und Videos von Plattformen aus dem Internet und denken dabei nichts Böses, bringen aber ihre Eltern, die meist ahnungslos das Netzwerk betreiben, in Teufels Küche.

      Daniel Sebastian Knöll sieht das anders. Er ist Sprecher des Bundesverbandes Musikindustrie, der Lobby der großen und kleinen Plattenlabel. "Auf einen legalen Download kommen acht illegale Tracks - das können wir nicht akzeptieren". sagt er. Er beziffert den Umsatzverlust der Musikbranche im Jahr 2008 durch Internetpiraterie sowie Privat- und Raubkopien auf 5,3 Milliarden Euro nach Endverbraucherpreisen. Dass das eine hoch gegriffene Schätzung ist, räumt auch Knöll ein. "Wir legen eine faire Schätzung zugrunde. Wenn man annimmt, dass nur zehn bis zwanzig Prozent dieser Titel wirklich gekauft worden wären, macht das immer noch einen Verlust von 500 bis 1000 Millionen Euro", sagt er.

      Die Medienindustrie sieht ihre Felle davon schwimmen: Von 1995 bis 2005 sei die Musiknutzung um den Faktor drei gestiegen, zitiert Knöll eine Studie. Im vergleichbaren Zeitraum seien aber die Umsätze der Branche um 41 Prozent auf 1,6 Milliarden Euro gesunken. "Noch nie war Musik so begehrt und allgegenwärtig wie heute, nur ist keiner mehr bereit für Kreativität zu zahlen." Als Grund für dieses Missverhältnis hat er das illegale Filesharing ausgemacht. Die Zahl der rechtswidrig getauschten Tracks liegt bei 316 Millionen, sagt er.

      Naive Computernutzer tappen leicht in die Download-Falle. Sie loggen sich bei eDonkey, eMule, BitTorrent oder ähnlichen Seiten ein, finden schnell, was sie suchen, und drücken den Download-Button. Viele wissen nicht, dass sie damit automatisch zum neuen Anbieter dieser Software werden - so funktioniert Filesharing. Damit hat der Internetnutzer gegen das Recht verstoßen.

      "Der Download einer Datei zu privaten Zwecken ist erlaubt, sofern sie nicht aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle stammt", sagt Christian Solmecke. Wer also im Freundeskreis einen USB-Stick voller Musik weiterreicht, kann nicht belangt werden. "Wenn aber jemand im Internet einen Link zu den Top 100 der aktuellen Charts anbietet, ist das rechtswidrig", sagt Solmecke.

      Dazwischen liegt eine juristische Grauzone, die ein Anwalt vielleicht, ein 15 Jahre alter Schüler eher nicht durchschaut. Wer mittels Freeware ein YouTube-Video auf seine Festplatte lade, müsse keine Strafverfolgung fürchten. Bei einem Download von Rapidshare.com sei das nicht mehr so offensichtlich, sagt der Anwalt. YouTube teilte auf Anfrage mit, der Download sei nicht gestattet und könne zum Ausschluss aus der Community führen.

      Internetpiraterie als Teenager-Unsinn zu abzutun, trifft die Wahrheit nur zum Teil. Sie ist längst Volkssport geworden. Eine Studie der Musikindustrie aus dem Jahr 2007 fragte nach dem Alter der Filesharer: 53 Prozent der Befragten waren 20- bis 39 Jahre, 35 Prozent älter als 40 Jahre und zwölf Prozent jünger als 19 Jahre.

      Die Ermittlung von Tauschbörsen-Besuchern folgt einem einfachen Schema: Dienstleister der Musikindustrie wie zum Beispiel der ProMedia in Hamburg durchforsten das Internet nach illegalen Angeboten. Finden sie ein Album, laden sie es herunter. Durch den Download erhalten sie die IP-Adresse des Anbieters. Das ist eine meist zwölfstellige Ziffernreihe, die den Computer des Anbieters eindeutig identifiziert. Die Plattenfirma macht mit diesen Daten vor Gericht einen Verstoß gegen das Urhebergesetz geltend und beantragt eine Auskunft des Internetproviders über den Namen des Nutzers. Dieser erhält daraufhin eine Unterlassungserklärung und pro angebotenem bzw. heruntergeladenem Album eine Abmahnung über cirka 1200 Euro.

      Es könnte noch schlimmer kommen. Rechtsanwalt Solmecke befürchtet, dass die Musikindustrie beginnt, zusätzlich Lizenzgebühren einzuklagen. Erste Gerichtsurteile sprächen für diesen Trend. Diese Gebühren orientierten sich daran, was es wohl kosten würde, wenn der Filesharer von der Plattenfirma die Erlaubnis erhalten hätte, das Lied weltweit kostenfrei im Web anzubieten. "Das würde Leute in die Privatinsolvenz treiben", sagt der Anwalt.

      Doch wie soll es weiter gehen? Die Musikindustrie hofft auf das französische Modell, wo Internetpiraten die Bandbreite der Netzverbindung gedrosselt wird. Downloads sind dann nur noch mit Modemgeschwindigkeit möglich. Das tut weh.

      "Piraterie sollte obsolet werden", sagt hingegen Katharina Scheid, Sprecherin des professionellen Filehosters Rapidshare, auf deren Servern Daten mit einem Volumen von zehn Petabyte (10 Mio. Gigabyte) liegen. "Die Wahrnehmung von geistigem Eigentum hat sich verändert, dementsprechend müssen wir alle umdenken", sagt sie und verweist auf einige Beispiele für Musikvermarktung.

      Wenn eine Band ein Album vor dem Verkaufsstart zum Runterladen ins Netz stellt, steigert das ihre Bekanntheit und fördert den Verkauf von Konzerttickets. "Piraterie betrachten wir nicht als Problem, da jede Weitergabe des Download-Links durch einen Fan als kostenlose Empfehlung der Band gesehen werden kann", sagte Digby Pearson, der Gründer des Labels Earache, der mit der Kooperation mit Rapidshare gute Erfahrungen gemacht hat. Die schnelle Verbreitung von Inhalten werde "zu einem der wichtigsten Erfolgsfaktoren der Zukunft" werden,

      Der Technikphilosoph Sandro Gaycken geht weiter: Er meint, dass Überwachungsszenarien zu Selbstzensur führen und damit die informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen und damit letztlich seine Freiheit beschränken. Insofern bedrohe der Kampf gegen illegale Downloads die Informationsgesellschaft, schrieb der Philosoph in der "Zeit".

      Wie MP3 die Qualität der Musik zerstört hat

      Wie MP3 die Qualität der Musik zerstört hat
      Von Lars Winckler und Oliver Haustein-Teßmer 28. Februar 2008, 10:30 Uhr

      Die Musikindustrie hat ein Problem: Junge Fans pfeifen auf Klangqualität. Sie hören Musik in Form von MP3-Dateien, nutzen lausige Anlagen mit schlechten Lautsprechern oder krächzende Handys. Noch schlimmer: Viele Produzenten verhunzen im Lautstärkewahn die Tonabmischungen. Doch nun formiert sich Widerstand.

      Es gab eine Zeit, da war eine gute Musikanlage so wichtig wie ein PS-starkes Auto. Glasklar sollte die Musik klingen. So, als stünden Sänger, Band oder Orchester tatsächlich im Wohnzimmer. Zugleich legten Musikproduzenten ihre Erfahrung in die Wagschale, um die Lieder präzise und mit viel Dynamik aufzuzeichnen. In Eric Claptons „Tears in heaven“ schienen die Gitarrensaiten aus dem Lautsprecher zu springen; Clapton flüsterte seinen Text und erzwang Aufmerksamkeit. Doch mit den grazilen Tönen ist es vorerst vorbei.

      Die Klangqualität hat sich dramatisch verschlechtert – in allen Bereichen. iPods und PC-Lautsprecher ersetzen die Stereoanlage, quäkende Handys den basslastigen Gettoblaster. Von der CD oder der Schallplatte werden die Lieder ins MP3-Format gequetscht, wodurch sie teilweise deutlich an Klangqualität verlieren. Selbst vor der Musikproduktion macht der Zeitenwandel nicht halt: Toningenieure werden von den Plattenfirmen gedrängt, die Stücke mit einer konstant hohen Lautstärke („Pegel“) aufzunehmen – um sich im Radio gegen die lärmende Werbung und die Lieder der Konkurrenz durchzusetzen. Mancher Musiker und Produzent spricht vom Loudness War.


      MP3 tötet die Details der Musik

      Eine Ursache für den Niedergang ist der Siegeszug der MP3-Dateien. Das digitale Format staucht Musik teilweise auf ein Zehntel der ursprünglichen Größe zusammen. Dabei werden Töne entfernt, die das menschliche Ohr theoretisch nicht wahrnimmt – etwa besonders tiefe oder besonders hohe Klänge. Doch selbst Laien bemerken Qualitätsverluste. Grund: Viele MP3-Stücke sind mit einer Datenrate von 128 Kilobit pro Sekunde (kbps) komprimiert. Bei diesem Wert registriert ein normales Gehör, dass die höchsten Töne abgeschnitten worden sind. „Erst bei rund 192 Kilobit pro Sekunde nehmen die meisten Menschen keine Unterschiede im Vergleich zur CD mehr wahr“, sagt Volker Zota von der Zeitschrift „c’t“.

      Zwar verkaufen mittlerweile alle Internet-Musikshops ihre Lieder in der höheren Qualität. Auf den Festplatten vieler Verbraucher lagern aber noch etliche 128-kbps-Dateien. Sie stammen aus Zeiten, als die Bandbreiten im Internet gering waren.

      Entscheidender ist aber wohl der Mentalitätswandel, den das MP3-Format mit sich gebracht hat. „Viele Verbraucher meinen, dass man hier und da einfach ein paar Details einsparen kann“, sagt Dalibor Besic vom Fachmagazin „Stereoplay“. Wer MP3s hört, benötigt keine High-End-Musikanlage für 3000 Euro, die feinste Details hörbar macht. Zahlen des Marktforschungsunternehmens GfK belegen: Wer sich heute überhaupt eine Anlage aus Einzelbausteinen leistet, zahlt dafür durchschnittlich nur 800 Euro. MP3 zerstört die teure Liebe zur klanglichen Perfektion.

      Berüchtigt ist das MP3-Format zudem für den Ermüdungseffekt. „Das Gehirn muss die gestrichenen Klangteile des Liedes wieder hinzurechnen“, sagt Besic. Diese These vertreten das „Stereoplay“-Magazin und viele Hifi-Enthusiasten seit Jahren, sie ist jedoch umstritten. Einige Wissenschaftler halten die Ermüdungserscheinungen für eingebildet. Die Debatte erinnert an die der CD-Einführung Anfang der 80er-Jahre. Bei der CD gibt es bei kein Knistern mehr wie bei der Schallplatte. Doch die CD stellt keine Frequenzen über 20.000 Herz dar und entfernt damit Klanginformationen, die das Gehirn möglicherweise unbewusst wahrnimmt. Audiophile Fans sehen im MP3-Format demnach die Steigerung der CD-Misere.


      Die Ausstattung in den Wohnzimmern

      Mit dem Erfolg der MP3 geht der Niedergang der HiFi-Industrie einher. Die Verkaufszahlen von Musikanlagen sinken seit Mitte der 90er-Jahre. Allein in den vergangenen drei Jahren ging der Absatz laut GfK um gut 20 Prozent zurück. In den Wohnzimmern bestimmen Trendprodukte das Bild. Bei jüngeren Verbrauchern steht meist der Computer im Mittelpunkt, der die MP3s über PC-Lautsprecher wiedergibt. „Die sind dafür gemacht, dass sie bei Spielen ordentlich rumpeln“, sagt „c’t“-Experte Zota. Das ist vielleicht bei der Wiedergabe der Explosionen in einem Ballerspiel sinnvoll. Beim Musikhören aber enttäuschen solche Boxen.

      Andere Verbraucher benutzen ihren iPod mit Aufstecklautsprechern, auch Minianlagen wie Boses „Wave Music System“ feiern Verkaufserfolge. An das klangliche Volumen einer ausgewachsenen Standbox kommen auch sie freilich nicht heran.

      Wer sich dann doch zum Kauf einer hochwertigen Musikanlage durchringt, greift meist zu Heimkino-Systemen. Das sind Mehrkanal-Anlagen mit bis zu acht Lautsprechern und mehreren Endstufen. Ihr Fachgebiet ist die Wiedergabe von DVDs, wo sie dank Subwoofern einen druckvollen Bass hervorzaubern.

      Der Zuschauer erlebt ein Erdbeben im Film auch körperlich, weil seine Regale zu wackeln beginnen. Nur: Im Vergleich zu reinen Stereoanlagen enttäuschen manche Heimkino-Systeme. So sind einige Subwoofer zu unpräzise für die Musikwiedergabe. Vor allem aber ist Qualität im Vergleich zu Stereoanlagen deutlich teurer. „Das Budget muss durch viel mehr Einzelteile geteilt werden als bei einer Stereoanlage“, sagt „Stereoplay“-Fachmann Besic. Für 1000 Euro gibt es zwar eine passable Stereo-, aber nur eine lausige Heimkinoanlage. Laut GfK geben die Deutschen durchschnittlich nur etwas mehr als 400 Euro für Heimkino-Komplettsysteme aus – und 800 Euro, wenn diese aus den Einzelbausteinen Verstärker, CD-Player und Lautsprecher-Boxen bestehen.

      Musikproduzenten bügeln die Aufnahmen platt

      Doch nicht nur miese Lautsprecher verschlechtern die Klangqualität. Auch Musikproduzenten tragen dazu bei. Seit Mitte der 90er-Jahre machen sie ihre Lieder immer lauter. In der Popmusik, beim Hip Hop, Rock und bei elektronischer Tanzmusik gibt es praktisch keine leisen Passagen mehr. Zugleich haben Musikaufnahmen ihre Dynamik verloren. Die Mitten werden betont, sehr hohe und feine Klänge fehlen dagegen häufig, ebenso sehr tiefe Bässe. Die Idee dahinter: Die Lieder sollen knallen und sich gegenüber der ebenfalls lauten Werbung im Radio oder Nebengeräuschen in der Kneipe behaupten.

      Hinzu kommt, dass Tontechniker immer häufiger mit ein paar Klicks den Klang von Rockbands und Popsängerinnen manipulieren. Mit Computerprogrammen glätten die Ingenieure Kanten, eliminieren kleinste Fehler. So wird etwa die Tonhöhe des Gesangs nachträglich exakt justiert; und das von Hand gespielte Schlagzeug klingt nach der Bearbeitung am Rechner zwar präzise, aber maschinenartig und irgendwie immer gleich. Vom eigenen Sound der Musiker bleibt nicht mehr viel.

      „Daneben spielt die meist knappe Zeit wegen geringerer Budgets eine Rolle. Früher hatte man deutlich mehr Produktionszeit, was sich natürlich unterm Strich auch in besserer Qualität und Kreativität niedergeschlagen hat“, sagt Gerhard Wölfle, Leiter der Dorian-Gray-Studios in Eichenau bei München. Wölfle hat mit den Bands
      Guano Apes
      ,
      Reamonn
      und den
      Donots
      CDs aufgenommen. Früher galt für solche Alben um die sechs Wochen Produktionszeit als Richtwert. Heute sind die Studio-Profis zufrieden, wenn ihnen Musikindustrie und Künstler die Hälfte des Zeitraums einräumen. Gerhard Wölfle meint: „Übertriebene Lautstärke durch massivsten Einsatz von Kompressoren und Limitern gibt vielen Produktionen dann definitiv den Rest.“

      Ein Musterbeispiel für ein extrem lautes Album ist das Album „Whatever People Say I Am, That’s What I’m Not“ der englischen Band Arctic Monkeys von 2006. Der voll aufgedrehte Mix schaffte es in der Gunst des Publikums schnell nach oben. Die Single „I Bet You Look Good On The Dancefloor“ (siehe
      MySpace-Profil der Band
      ) wurde zum Nummer-eins-Hit.

      Natürlich ist das Laute dabei auch Stilmittel. Die Aufnahmen sollen die Hörer sofort packen und zum Tanzen verleiten, diese Maxime gilt spätestens seit dem Siegeszug des Techno. Auch Punks, Metalbands und Jazzer nutzen die Technik seit Jahrzehnten. Sie spielen mit Absicht an den Klangreglern herum, bis die Instrumente und Gesänge bei Aufnahmen – und im Konzert – krachig, verzerrt und aggressiv klingen.

      Die Resultate sind eine Geschmacksfrage, die Kritiker spaltet. „Californication“, das finanziell erfolgreichste Album der US-Band
      Red Hot Chili Peppers
      , zählt mancher Hifi-Freund zu den grausamen Höhepunkten der Super-Lautstärke. Andere erfreuen sich am „herrlich virtuosen Krach“

      Die Gegner dieses Trends stört jedoch, dass die größtmögliche Lautstärke zum Gesetz der Musikproduktion geworden ist. Nuancen wie sehr leise eingesetzte Instrumente gehen verloren. Matt Mayfield, der ein zweiminütiges Lehrvideo zum Lautstärke-Krieg
      auf YouTube veröffentlicht
      hat (siehe auch: Bildergalerie ), sagte in einem Interview, dass dieser Krieg tote Musik hervorbringe. "Das ist, wie einer Waschmaschine zuzuhören", sagt der US-Toningenieur.

      Sein deutscher Kollege Wölfle findet zwar, dass die Qualität der Produktionen nachgelassen hat. Er warnt jedoch vor pauschalen Urteilen, weil sich die Gewohnheiten der Musikhörer verändert haben: "Heute empfinden viele die stark komprimierten Audio-Signale als normal."


      Die neue Zuversicht in der Branche

      Einige Experten hoffen nun auf eine Gegenbewegung in der Branche. Auch dieses Mal soll der Impuls vom Computer ausgehen. Denn die Bedeutung des MP3-Formats nimmt ab. Die Übertragungsgeschwindigkeit im Internet hat sich dank DSL vervielfacht. Auf den Festplatten der Computer ist heute meist so viel Platz, dass das Zusammenstauchen der Musik kaum mehr nötig ist. So sind neue Formate auf dem Vormarsch, die der Musik mehr Platz zugestehen – sogenannte verlustfreie Formate wie Apple Lossless, Flac oder MPEG 4. Sie komprimieren die Lieder, ohne Informationen zu löschen. Den Hörern fallen so wieder die Details in den Musikstücken auf. Ein Grund, endlich in eine hochwertige Stereoanlage zu investieren.

      Auch unter den Produzenten gibt es einen Sinneswandel. Schluss mit dem aggressiven Lärm, meinen die Begründer der Kampagne
      „Turn Me Up!“
      . Das lässt sich mit „Einfach aufdrehen!“ übersetzen. „Heutzutage haben die meisten Künstler das Gefühl, dass ihnen keine andere Wahl bleibt, als ihre Aufnahmen so laut wie möglich zu mastern“, sagen die Initiatoren, darunter der US-Toningenieur Charles Dye, der mit Aerosmith und Shakira gearbeitet hat. Sie wollen eine Kennzeichnung auf CDs durchsetzen.

      Die Plattenkäufer sollen künftig auf einen Blick sehen, ob eine Aufnahme Mindestanforderungen an die Dynamik mit hörbaren Unterschieden von laut zu leise und einem Spektrum an hohen, mittleren und tiefsten Tönen erfüllt. So wie in den späten 80ern und frühen 90ern, als selbst brettharte Bands wie
      Nirvana
      mit „Smells Like Teen Spirit“ noch vergleichsweise leise klangen.

      Die Kampagne hat auch in Deutschland Freunde gefunden. „Vielleicht verständigen sich ja die paar wenigen wirklich bedeutenden Toningenieure darauf, einfach ein paar Dezibel zurückzufahren“, sagt Gerhard Wölfle. Schließlich kann eine leise produzierte CD auch laut sein: Der Musikfreund muss nur den Lautstärkeknopf am Verstärker aufdrehen.

      40 Prozent der Kinofilme illegal online verfügbar

      Studie
      40 Prozent der Kinofilme illegal online verfügbar

      Der Kampf gegen Raubkopierer wird noch lange dauern. 40 Prozent aller Kinofilme sind illegal im Web verfügbar. 30 Prozent sogar vor dem offiziellen Start. Zu diesem Ergebnis kommt eine Untersuchung der Kampagne "Respect Copyrights". Es gibt jedoch schon erste Erfolge zu vermelden.

      Die Kampagne gegen Raubkopierer zeigt erste Erfolge - trotzdem sind aber noch immer 40 Prozent aller Kinofilme illegal im Internet verfügbar. Das geht aus einer in Berlin veröffentlichten Untersuchung der Kampagne „Respect Copyrights“ hervor. Grundlage der Untersuchung waren alle 465 Kinofilme, die von Anfang Oktober 2008 bis Ende September 2009 in den deutschen Kinos gestartet sind. 2007 waren noch 54 Prozent der Filme als Raubkopie erhältlich.

      Berücksichtigt wurden bei der aktuellen Untersuchung alle relevanten Foren, Portale, Newsserver und Filesharing-Technologien. Seit der ersten Studie 2005 waren erstmals weniger als die Hälfte der in deutschen Kinos gestarteten Filme illegal online verfügbar.

      „Die aktuellen Zahlen zeigen, dass sich die Filmsicherung sowie die Aufklärungs- und Ermittlungsarbeit auszahlen“, sagte Jan Oesterlin, Geschäftsführer der Zukunft Kino Marketing GmbH, die die Kampagne initiiert hat. Doch die massenhaften Downloads seien nach wie vor ein ernstzunehmendes Problem, das auch weiterhin effektive Maßnahmen der Filmwirtschaft erfordere.

      Auffällig sei, dass 29 Prozent der illegal verfügbaren Filme bereits vor Kinostart und 40 Prozent am Eröffnungswochenende online erhältlich seien. Ein Vergleich des zweiten und dritten Quartals 2009 zeige dabei, dass sich die Situation verschlechtert habe: Lag der Zeitpunkt des Erscheinens der Filme im Internet im zweiten Quartal im Durchschnitt bei 0,98 Tagen vor Kinostart, so lag er im dritten Quartal bei 2,25 vor Kinostart.

      Dabei gilt: Je beliebter ein Film im Kino ist, desto höher ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass er als Raubkopie im Internet verfügbar ist. So stehen der Studie zufolge fast alle Kinofilme ab 100.000 Kinobesuchern am Eröffnungswochenende illegal online zur Verfügung.

      Filme mit 50.000 bis 100.000 Zuschauern sind zu 67 Prozent betroffen. Ein positives Ergebnis der Studie sei, dass weniger als zehn Prozent der insgesamt 158 deutschen Filme, die im Betrachtungszeitraum angelaufen sind, als Raubkopie im Internet erhältlich seien.

      So jagen Detektive Internet-Raubkopierer

      Urheberrecht
      So jagen Detektive Internet-Raubkopierer
      Von Thomas Heuzeroth 17. Mai 2009, 13:26 Uhr

      Die Plattenlabels fühlten sich schon als Sieger. Doch dann kam der Rückschlag: Nach Jahren des Erfolgs greifen Internet-Raubkopierer zum ersten Mal wieder verstärkt zu. Doch die besten Online-Detektive Deutschlands sind ihnen auf der Spur. WELT ONLINE war bei der Jagd dabei.

      Nur wenn große Bundesliga-Vereine gegeneinander antreten, kommt Frank Lüngen etwas zur Ruhe. "Dann sitzen die Leute lieber vor dem Fernseher als am Computer", sagt der Chefermittler des Hamburger Unternehmens Promedia. Im Auftrag der deutschen Musikindustrie jagt Lüngen Internet-Piraten, die illegal Musik aus dem Netz herunterladen. Gleich nach Abpfiff beginnt die Arbeit der Ermittler wieder: Vor und nach den Fußballspielen, sagt Lüngen, "ist bei uns immer Saison".

      Die Zentrale der deutschen Piratenjäger liegt unscheinbar im zweiten Stock eines schnörkellosen Zweckbaus im Hamburger Norden. Mit knapp 100 Mitarbeitern müht sich der oberste Online-Detektiv Deutschlands, den Internet-Piraten das Handwerk zu legen. Ein offenbar schwieriges Unterfangen. Denn zum ersten Mal seit Jahren laden die Deutschen wieder mehr illegale Musik aus dem Netz. 316 Millionen Lieder waren es im vergangenen Jahr, das waren vier Millionen mehr als 2007.

      An diesem Frühlingstag Mitte Mai sind alle Tische in der Hamburger Promedia-Zentrale besetzt. Obwohl es hier um Musik geht, herrscht gespenstige Stille. In mehreren Räumen sitzen je acht Piratenjäger, meist Studenten, mit Kopfhörern und blicken konzentriert auf ihre Computerschirme. In drei Schichten mischen sie sich unter die Tauschbörsennutzer und fahnden dort nach Verletzungen des Urheberrechts.

      Johannes Z. hat heute bereits drei Fälle abgearbeitet. Auf seinem Auftragszettel steht "Lady Gaga". Der 22-jährige Hamburger mit Ohrring muss nicht lange suchen. In einer Musiktauschbörse findet er gleich eine ganze Reihe Lieder der amerikanischen Dance-Sängerin. Nun lädt er einen Song herunter, hält Tag, Uhrzeit und Internet-Kennung des Nutzers fest und fotografiert den Bildschirm. Zur Sicherheit muss er sich den Song noch komplett anhören. "U2 wäre mir lieber", sagt er. Dann hat er das Beweispaket komplett

      Der angehende Musikstudent weiß, dass dies kein normaler Job ist. Trotzdem verheimlicht er ihn gegenüber seinen Freunden nicht, die sich ebenfalls in Tauschbörsen tummeln - im Gegensatz zu ihm aber nur auf der "dunklen Seite", wie er sagt. Als Bassist mit eigener Band weiß Johannes Z., dass Musiker von ihrer Kunst leben müssen. Er selber kauft sogar noch Vinylschallplatten. Mitleid mit den Erwischten hat er nicht: "Für mich sind das erst einmal nur Zahlen."

      Die Zahlen sind zumindest für die Musikindustrie erschreckend. Auf einen bezahlten Song kommen in Deutschland noch immer mehr als acht illegale Downloads. Seit nunmehr zehn Jahren schrumpft der Markt der Tonträger in Deutschland von gut 2,6 Milliarden Euro auf nicht einmal mehr 1,6 Milliarden. Allein im vergangenen Jahr ging der Umsatz um 4,7 Prozent zurück. Zwar ist der Markt für legale Musikdownloads zuletzt um ein Drittel gewachsen, und es gibt inzwischen mehr Menschen, die legale Angebote nutzen als illegal downloaden. Doch auch das kann den Schrumpfkurs der Musikindustrie offenbar nicht aufhalten.

      Deswegen setzt der Bundesverband Musikindustrie so große Hoffnung auf die Hamburger Piratenjäger, zu denen auch Carolin gehört, die intern "Queen of Rapidshare" genannt wird. Rapidshare ist ein Anbieter von Online-Speicherplatz, auf den Nutzer Dateien hoch- und herunterladen können. Link-Seiten im Internet verweisen auf diese Dateien, die häufig Urheberrechte verletzen. Findet Carolin solche Links, und sie findet täglich mehrere Hundert, verlangt sie beim Betreiber die Löschung. Meist ist dies eine Frage von wenigen Stunden. Doch für die Plattenfirmen ist Rapidshare eine schmerzliche Erfahrung: Schon vor dem Marktstart steht das neue Eminem-Album Relapse von mehr als 7000 Quellen bei Rapidshare zum Download bereit.

      Die Entwicklung der illegalen Downloads schien dem Vorgehen der Musikindustrie gegen Piraten über Jahre recht zu geben. Vor Beginn der Verfolgung "saugten" die deutschen Musikpiraten noch 600 Millionen Lieder aus den Tauschbörsen. Doch dann zerrte der Verband, der mit 350 Unternehmen und Labels 90 Prozent der Musikindustrie vertritt, die Raubkopierer vor die Gerichte. Der Schreck schien zu wirken. Die Zahl der illegalen Songs konnte halbiert werden. Und das, obwohl die meisten Websurfer ihre quälend langsamen Internet-Zugänge mittlerweile gegen schnelle Breitbandanschlüsse getauscht haben. Vielerorts lässt sich ein komplettes Musikalbum in weniger als einer Minute aus dem Netz laden.

      Doch im vergangenen Jahr zogen die Staatsanwälte die Notbremse, wohl wegen Überlastung. Ein Fehler, der im System lag. Denn die Musikanwälte konnten nur über den Umweg eines Strafantrags von den Internet-Zugangsanbietern die Namen und Adressen der Nutzer verlangen. Ohne Staatsanwälte ging es nicht. Die Sünder wurden ihnen zu Tausenden vorgelegt. 2007 waren es fast 16.000 Verfahren. Deswegen wollten die Staatsanwälte nur noch Rechteverletzer akzeptieren, die mehr als 3000 Lieder zum Download zur Verfügung stellten.

      Eine öffentlichkeitswirksame Ankündigung, die von vielen Internet-Nutzern als Freifahrtschein verstanden wurde. Sofort schnellten die Zugriffe auf die etwa 3000 Internet-Tauschbörsen wieder in die Höhe. Einige Nutzer wunderten sich später, dass sie doch noch Abmahnungen bekamen. Tatsächlich kann die Musikindustrie auf einen neuen, zivilrechtlichen Auskunftsanspruch zugreifen und über Landgerichte die Herausgabe der Personalien von den Zugangsanbietern verlangen. Die Betroffenen werden mit höchstens 10.000 Euro zur Kasse gebeten, in den meisten Fällen haben sich die Parteien jedoch auf eine Summe von weniger als 2000 Euro verglichen.

      "Es ist schon erstaunlich, wie wenig einsichtig unsere Piraten sind", sagt Chefermittler Lüngen. Mehr als 120 Tage pro Jahr begleitet er Polizisten bei Hausdurchsuchungen und gerät dabei an Ärzte, Rechtsanwälte, Lehrer und Arbeitslose. Sogar ein Seniorenheim soll schon darunter gewesen sein. Einmal standen die Ermittler auf einem Bauernhof vor einem Computer mit 2000 illegalen Musiktiteln. Die Polizisten wollten den Rechner schon mitnehmen, als sich herausstellte, dass damit auch die automatische Fütterung von 6000 Schweinen gesteuert wurde. Der Computer blieb stehen.

      Lüngen weiß, dass er gegen Windmühlen kämpft. Die Hamburger Piratenjäger können und sollen nur das Schlimmste verhindern. "Gegen kostenlos kann man nicht konkurrieren", sagt Stefan Michalk, Geschäftsführer des Bundesverbandes Musikindustrie. Etwas neidisch blickt er nach Frankreich. Dort geht die Regierung weit weniger zimperlich mit Urheberrechtsverletzern um. Wer im Nachbarland Musik aus dem Netz stiehlt, der wird künftig erst einmal verwarnt. Hilft das nichts, wird den Piraten schlichtweg der Internet-Zugang gesperrt.

      Die zehn meistverkauften Musik-Downloads

      Die zehn meistverkauften Musik-Downloads

      Die Musikindustrie feiert ihr digitales Geschäft als Erfolg. Zu Recht: Denn der Verkauf von Downloads trägt weltweit mittlerweile ein Viertel zum Umsatz bei. Für 2009 hat der Verband IFPI die Rangliste der meistverkauften Songs aufgestellt. Sogar eine alte Bekannte schafft es in die Top Ten.

      Im Jahr 2009 ist erstmals mehr als ein Viertel des Umsatzes im weltweiten Musikverkauf auf das Online-Geschäft entfallen. Der Anteil digitaler Musik wuchs global auf 27 Prozent, teilte der Bundesverband Musikindustrie in Berlin mit. Insgesamt 4,2 Milliarden US-Dollar wurden dabei mit dem Verkauf von digitaler Musik eingenommen. Musikliebhaber könnten inzwischen aus einem Online-Angebot von über elf Millionen Songs auswählen, die rund 400 lizenzierte Anbieter bereithielten.

      In Deutschland beläuft sich der Digitalanteil den Angaben zufolge lediglich auf zehn Prozent. Er sei deshalb so niedrig, weil es hier noch einen sehr stabilen CD-Markt gebe, sagte Pressesprecher Daniel Knöll. Doch erwarte man im Jahr 2011 erneut ein starkes Wachstum im Online-Sektor von 20 bis 30 Prozent.

      Die Download-Verkäufe einzelner Titel weltweit stiegen den Angaben zufolge 2009 um schätzungsweise zehn Prozent auf mehr als 1,5 Milliarden Titel. Das Geschäft mit digitalen Alben habe im vergangenen Jahr alle Erwartungen überstiegen und ein Wachstum von 18 Prozent auf rund 110 Millionen verkaufte Einheiten verzeichnet, berichtete der Musikindustrieverband.

      Er berief sich dabei auf den in London veröffentlichten Digital Music Report 2010 der IFPI (International Federation of Phonographic Industries). Aus dessen Top Ten geht hervor, dass allein der Superhit von Lady Gaga, „Poker Face“, 9,8 Millionen Mal heruntergeladen wurde. Britney Spears, schon seit Jahren erfolgreiche Popsängerin, die nach diversen Exzessen zeitweise von der Bildfläche verschwunden war, schaffte es demnach unter die ersten zehn Download-Titel (hier zum Report als PDF).

      Den höchsten Digitalanteil beim Musikverkauf haben die USA mit 40 Prozent. Allerdings sei dort der „physische Markt“ in den vergangenen Jahren deutlich stärker zurückgegangen als in anderen Ländern, so der Verband. Der europäische Durchschnitt des Online-Musikverkauf liege bei 15 Prozent.

      Das CD-Geschäft sei in Deutschland nicht vernachlässigt worden, sagte Knöll. Das sei auch der Grund dafür, dass die Umsätze hier vor zwei Jahren weniger stark eingebrochen seien als in den USA. Dort verringerte sich der Musikumsatz insgesamt von rund 6,11 Milliarden US-Dollar (2007) auf 4,98 Milliarden (2008), in Deutschland im gleichen Zeitraum von 1,69 Milliarden auf 1,63 Milliarden US-Dollar.

      Filmbranche zittert vor der Wunderwaffe der Piraten

      Heimkino per "Stream"
      Filmbranche zittert vor der Wunderwaffe der Piraten
      Von Lars Winckler 17. Juni 2009, 10:55 Uhr

      Illegale Filmseiten wie Movie2k.com stellen Kinohits per so genanntem "Stream" zur Verfügung. Die Angebote boomen, weil die Nutzer im Gegensatz zu Tauschbörsen praktisch nicht entdeckt werden können. Nun steht die Filmbranche vor dramatischen Umsatzverlusten – und wehrt sich verzweifelt.

      Das Dilemma der Filmwirtschaft verbirgt sich hinter Movie2k.com. Es ist eine schlichte Webseite, doch ihr Inhalt ist brisant. 19.898 Filme umfasst das illegale Angebot, darunter viele aktuelle Kinohits. „Terminator – Die Erlösung“, „Gran Torino“ mit Clint Eastwood und auch „Slumdog Millionaire“. Sämtliche Filme sind kostenlos. Und lassen sich ganz einfach aufrufen.

      Die Filmpiraten haben einen sicheren Weg gefunden, ihr illegales Material im Internet zu verbreiten. Das Zauberwort heißt „Stream“. Das Prinzip ist angelehnt an legale Angebote wie YouTube. Filme lassen sich mit nur einem Mausklick starten, die Daten werden während des Anschauens übertragen. „Das Prinzip ist so einfach, dass jedermann ohne Vorkenntnisse sich Filme illegal im Internet anschauen kann“, sagt Volker Zota von der Fachzeitschrift c't. Qualitativ liegen viele Aufnahmen fast auf DVD-Niveau. Die Zahl der Nutzer schnellt dementsprechend in die Höhe.

      Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) hat rund 90 Webseiten ausgemacht, die deutschsprachige Filme illegal anbieten. Die erfolgreichsten werden am Tag bis zu 800.000 Mal besucht. Damit verdrängen sie die alten Lieblinge der Raubkopierer: Tauschbörsen, geheime Internet-Computer („FTP-Server“) und „Bittorrent“-Netzwerke. Das Problem der Filmwirtschaft: Sie ist gegen die Streaming-Seiten praktisch machtlos.

      Movie2k.com ist ein Portal, das lediglich Verweise („Links“) auf andere Webseiten liefert. Die Betreiber nennen ihr Angebot deswegen „legal“. Zwar ist diese Auffassung umstritten, die Betreiber der ähnlich funktionierenden Seite „Pirate Bay“ wurden kürzlich erst zu langen Haftstrafen verurteilt. Doch tatsächlich liegen die Filmdateien auf Rechnern von anderen Webseiten. Im Fall von Movie2k.com sind das etwa Stream2k.com, Megavideo, Filebase oder Freestreamtube. „Das erhöht den Aufwand für die Fahnder, weil sie gegen mehr Betreiber vorgehen müssen“, sagt c't-Mann Zota.

      Noch gravierender für die Branche: Die Anbieter agieren häufig in Ländern, in denen die Justiz kaum etwas gegen Urheberrechtsverletzungen unternimmt, etwa Russland oder die Vereinigten Arabischen Emirate. So versuchte die GVU die Webseite Kino.to zu stoppen, die ähnlich wie Movie2k.com funktioniert. Zunächst errungen die Ermittler einen Sieg in den Niederlanden. Anschließend verlagerten die Betreiber ihre Webseite aber nach Russland. Dort kommt die GVU und ihre Partnerorganisation RAPO nicht voran: "Die in dem Land herschenden Gegebenheiten führen leider zu einem eher schleppenden Verfahrensverlauf", heißt es in einer Stellungnahme. Noch immer ist Kino.to aktiv.

      Deswegen versucht die Filmwirtschaft, auch die Nutzer der illegalen Angebote ins Visier zu nehmen. "Schon das bloße Abrufen der rechtswidrig angebotenen Filme verstößt gegen das Urheberrecht", sagt Alexander Graf von Kalckreuth, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Es spiele dabei keine Rolle, ob die Daten dauerhaft auf der Festplatte gespeichert werden. Doch die Streaming-Technik stellt die Fahnder gleichzeitig vor ein kaum lösbares Problem: Sie können die Nutzer praktisch nicht aufspüren. Anders als bei Tauschbörsen hinterlassen sie kaum Spuren. "Die Gefahr einer Entdeckung durch die Filmwirtschaft tendiert bei der derzeitigen Rechtslage gen Null“, so Kalckreuth.

      Einzig Provider wie T-Online oder Arcor könnten der Filmindustrie helfen, indem sie die Verbindungsdaten ihrer Kunden massenhaft auswerten. Doch das wollen und müssen sie nicht. „Wir überwachen unsere Kunden nicht“, sagt Telekom-Sprecher Ralf Sauerzapf. Die Daten gibt der Provider nur nach einem richterlichen Beschluss heraus, für den ein konkreter Verdachtsfall vorliegen muss. Das Bundesverfassungsgericht stellte aber gerade in einer einstweiligen Anordnung klar, dass dazu eine "schwere Straftat" vorliegen muss. Was beim Anschauen eines illegalen Films wohl nicht der Fall ist. Zudem wissen die Fahnder nicht einmal, wonach sie bei den Providern fragen müssen: Beim Streaming können sie in der Regel keine IP-Adresse ermitteln, besitzen also keine Online-Kennung des Nutzers.

      Die Situation ist für die Branche dramatisch. "Sie muss den Druck auf die Provider erhöhen, wenn sie nicht hohe Umsatzrückgänge erleiden will", sagt Kalckreuth. Ins Gespräch gebracht wird deswegen immer wieder eine Internet-Sperre, wie sie auch bei kinderpornografischen Webseiten zum Einsatz kommen soll. Dafür trommelt die Filmwirtschaft seit Monaten. Passiert ist bislang nichts. Internet-Sperren gelten vor allem unter jungen Wählern als äußerst unpopulär. Die Branche spricht bereits davon, dass sie sich von der Politik im Stich gelassen fühlt.

      Als Ausweg gelten legale Angebote. In den USA ist beispielsweise die Seite Hulu.com sehr erfolgreich. Sie veröffentlicht Spielfilme und TV-Serien kostenlos im Internet. Finanziert wird der Dienst durch Werbung. Auch in die Blu-ray setzt die Branche große Hoffnungen. Die Bildqualität der Scheibe ist deutlich größer als die der besten illegalen Streaming-Angebote. Wer Filme auf einem großen Flachbildfernseher anschauen möchte, kommt an der Blu-ray kaum vorbei.

      Die Filmpiraten machen derweil munter weiter. Nach Erkenntnissen der GVU besteht der Kern der deutschen Szene aus etwa 80 Personen, die den Wettlauf um die erste Raubkopie eines Films als Sport sehen. Sie besorgen sich das Material über Hintermänner in den Aufnahmestudios, manchmal auch von Filmpreis-Juroren. Oder sie nehmen die deutsche Tonspur während einer Kinovorstellung auf und mischen sie mit Bildmaterial aus dem Ausland – wenn dort die DVD schon im Handel erhältlich ist.

      Bei den Betreibern der illegalen Portale handelt es sich um eine zweite Personengruppe. Sie nutzen die Vorarbeit der Piraten, verweisen auf deren Raubkopien. Bei den Portalbetreibern stehen aber wirtschaftliche Interessen im Vordergrund. Die GVU glaubt, dass einige von ihnen Zehntausende Euro im Monat verdienen. So machte Kino.to zuletzt Schlagzeilen, weil die Betreiber Abofallen ausgelegt hatten. Auch Movie2k.com gilt als gefährliche Webseite. Gebremst hat das den Ansturm auf die illegalen Portale allerdings nicht.

      Abmahnung wegen urheberrechtlich untersagtem Filesharings

      Abmahnung wegen urheberrechtlich untersagtem Filesharings - Aktuelle Rechtsprechungsentwicklungen

      Rechtsgebiete: Urheberrecht, Markenrecht & Urheberrecht
      Rechtstipp vom 02.03.2010

      Noch immer erhalten in Deutschland täglich hunderte von Menschen Abmahnungen wegen urheberrechtlich untersagtem Filesharings von verschiedenen Rechtsanwaltskanzleien (Rasch, Waldorf, Nümann & Lang, Auffenberg, C- S-R, Schulenberg & Schenk etc.).

      Das Anliegen dieser Abmahnungen ist stets nahezu identisch. Gefordert werden im Regelfall folgende Ansprüche:

      - Unterlassung

      und

      - Schadenersatz.

      Da die Abmahnenden im Regelfall den wahren Täter der Filesharing - Handlung nicht ausfindig machen können, werden in den allermeisten Fällen stets die Anschlussinhaber als sog. „Störer" in Anspruch genommen.

      Dass nach einem großen Teil der Oberlandesgerichte (darunter OLG Hamburg, OLG Düsseldorf und OLG Köln) die Anschlussinhaber als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, kann bereits häufig in Foren oder anderen Berichten nachgelesen werden. Eine andere Rechtsauffassung vertritt insoweit einzig das OLG Frankfurt am Main.

      Auch dies ist nicht neu.

      Insoweit wird häufig von Anwälten zur Abgabe einer sog. modifizierte Unterlassungserklärung geraten.

      Fraglich ist aber, wie mit den sog. Schadenersatzansprüchen zu verfahren ist.

      1. Rechtsanwaltskosten

      Bezüglich der beanspruchten Rechtsanwaltskosten ist auf ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23.12.2009 (Az: 6 U 101/09) hinzuweisen.

      In diesem Verfahren hat der 6. Zivilsenat den Klägerinnen, die von der Rechtsanwaltskanzlei Rasch vertreten wurden, Recht gegeben und die Beklagte - eine Hausfrau und Mutter von 5 Kindern - zum Schadenersatz der im Rahmen der Abmahnung angefallenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.380,-- EUR verurteilt.

      Das OLG Köln hat insoweit der Abmahnung einen Streitwert von 200.000,-- EUR zugrunde gelegt (50.000,-- EUR pro Klägerin).

      Dieser Anspruch rechtfertige sich, so das Gericht, aus der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 677, 683 BGB). Hiernach ist auch der sog. Störer verschuldensunabhängig zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten verpflichtet.

      Aufgrund dieser bislang einzig bekannten Entscheidung, in welcher die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten isoliert eingeklagt wurden, ist nunmehr bei der Abwehr dieses Anspruchs dringend zur Vorsicht zu raten.

      2. Schadenersatz des Verletzten

      Bislang ist noch keine gerichtliche Entscheidung bekannt, die im Rahmen eines Filesharing - Aktes den sog. Störer zum Schadenersatz gegenüber dem Verletzten verurteilt hätte.

      Das OLG Frankfurt am Main hat in seiner Entscheidung vom 01.07.2008 (Az: 11 U 52/07) ausgeführt, dass eine Störerhaftung lediglich einen Unterlassungsanspruch, niemals dagegen einen Schadenersatzanspruch begründet. Dieses Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof wird in dieser Sache am 18.03.2010 über die Revision entscheiden.

      Auch wenn diese Rechtsansicht des OLG Frankfurt/Main zum Schadenersatzanspruch gegenüber dem Störer zutreffend sein dürfte, so gilt es jedoch noch folgenden Gesichtspunkt zu beachten:

      Fraglich ist, ob der Bundesgerichtshof zukünftig die sog. Störerhaftung aufgeben und diese Rechtsfälle anderweitig lösen wird.

      Diesbezüglich wird - zumeist von der Kanzlei Rasch aus Hamburg - auf die sog. „Halzband" - Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH I ZR 114/06) vom 11.04.2009 verwiesen, in der der für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH die Haftung des Inhabers eines eBay - Accounts mit einem eigenen Zurechnungsgrund begründet hat.

      Ferner hat der für Patentrecht zuständige X. Zivilsenat beim BGH in einer aktuellen Entscheidung vom 17.09.2009 „MP3 - Player - Import" (Az: Xa ZR 2/08) ausgeführt, dass Verletzer und damit Schuldner auch derjenige ist, der die Verwirklichung des Benutzungstatbestandes durch den Dritten ermöglicht und fördert.

      Dürfte sich diese Rechtsansicht beim I. Zivilsenat beim BGH verfestigen, so würden zukünftig die Anschlussinhaber wohl als „Täter" und nicht mehr nur als bloße „Störer" zu behandeln sein, was zur Folge hat, dass diese auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden können.

      Es sollte daher im Einzelfall stets überlegt werden, ob nicht durch einen Vergleich bereits zum jetzigen Zeitpunkt alle Schadenersatzansprüche erledigt werden sollten. Damit wäre der Abgemahnte jedenfalls sicher, nicht zukünftig nochmals hohen Schadenersatzforderungen gegenüber zu stehen.

      Gemäß dem Sprichwort: Lieber ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende!

      Rechtsanwalt Volker Dahlbokum, LL.M.Eur., LL.M., Düsseldorf

      Hintergrund: Übersetzungshilfen fürs Urheberrecht

      Hintergrund: Übersetzungshilfen fürs Urheberrecht

      Hamburg (dpa) ­ Das Urheberrecht ist selbst für Juristen eine komplexe Materie ­ Laien steigen meist gar nicht durch. Zudem ist die im deutschen Gesetz gültige Regel «Alle Rechte vorbehalten» zu starr fürs Internet-Zeitalter. Verschiedene Initiativen versuchen aber, das rechtliche Dickicht zu lichten.

      Für Kreative ist das Lizenz-System «Creative Commons» gedacht. Ob Texte, Musik, Software oder Videos: Die Urheber können aus einer Art Baukasten auswählen, was andere mit ihren Werken tun dürfen. Diese Standards basieren auf den gültigen Landesgesetzen, sind aber leicht verständlich formuliert.

      Während im deutschen Urheberrecht bislang das Credo «alle Rechte vorbehalten» galt, sind nun Abstufungen möglich. Die Schöpfer können zum Beispiel gezielt festlegen, ob ihr Werk kommerziell genutzt oder bearbeitet werden darf. Die Namensnennung ist immer obligatorisch. «Das war schon im Zeitalter des Buchdrucks so und ist im Zeitalter der Aufmerksamkeitsökonomie noch wichtiger geworden, weil man mit seinem Werk im öffentlichen Raum präsent sein muss - oder es gibt einen nicht», sagt der Medienforscher Volker Grassmuck.

      Auf der Plattform iRights.info finden Surfer Erklärungen zu den gültigen Gesetzen. «Wir wollen das Urheberrecht so übersetzen, dass Laien es verstehen», sagt Mitarbeiter Philipp Otto. Privatkopien von CDs sind ebenso ein Thema wie der Schutz eigener Texte und das Remixen von Musik. «Die Unwissenheit ist riesig, nicht nur unter Jugendlichen», betont Otto.

      P2P-Abmahnungen: Digitale Unterlassungserklärung?

      P2P-Abmahnungen: Digitale Unterlassungserklärung?
      Firebird77 am Dienstag, 02.03.2010 09:57 Uhr

      Eine neue Abmahnkanzlei aus Berlin sorgt aktuell für Wirbel. Sie mahnt im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH & Co. Produktionsgesellschaft die illegale Verbreitung des Film "New Moon - Biss zur Mittagsstunde" ab. Dabei gibt es einige interessante Details.

      Die Berliner Kanzlei Diesselhorst, Bente und von Lojewski sorgt aktuell für Angst unter Filesharern. Im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH & Co. Produktionsgesellschaft mahnt die Kanzlei das urheberrechtlich geschützte Filmwerk "New Moon - Biss zur Mittagsstunde" ab. Die Datenerhebung wurde dabei von der LoogBERRY Information Technologies GmbH übernommen.

      Bei einem Streitwert von 10.000 werden die Abgemahnten aufgefordert, insgesamt 806 Euro an Schadensersatz und Rechtsanwaltsgebühren zu begleichen. Das ist kein wirkliches Novum. Jedoch hat die Abmahnwahn-Dreipage bereits einige Details ans Tageslicht befördert, die doch verwundern. In der Abmahnung sind die typischen juristischen Drohgebärden enthalten. Sollte beispielsweise weitere Korrespondenz notwendig werden, so steige auch der Preis.

      Ebenso verhält es sich bei der Unterlassungserklärung. Sollte man diese eigenmächtig verändern, droht ebenfalls ein Kostenanstieg. Bemerkenswert ist hier jedoch die technische Lösung der abmahnenden Kanzlei. Diese bietet dem Abgemahnten an, seine Unterlassungserklärung online (!) abzugeben. Hierzu muss sich der Filesharer auf die Homepage des Logging-Unternehmens begeben. Interessant ist bereits hier, dass die Abgabe der Unterlassungserklärung über einen Dritten abgewickelt wird und nicht direkt zwischen der Kanzlei und dem Abgemahnten.

      Mit speziellen Zugangsdaten, die man mit der Abmahnung erhalten hat, kann man sich in einen speziellen Bereich der Website einloggen. Für den Abgemahnten findet sich dort ein "Full-Service" Bereich. Neben den offenen Beträgen (sollten es mehr sein) findet sich auch ein Countdown-Zähler für die modifizierte Unterlassungserklärung und die Zahlung.

      Im linken Bereich des Portals kann der Abgemahnte die Daten seines Accounts vervollständigen. Direkt darunter findet sich ein Link zu Sofortüberweisung.de. (Siehe Bildstrecke unter diesem Artikel). Kurzum: Der Abgemahnte erhält hier alles aus einer Hand. Die Frage, weshalb dem so ist, stellt sich gar nicht.

      Für die Abmahnwahn-Dreipage ist dieses Vorgehen bedenklich. Insbesondere die digitale Abgabe der Unterlassungserklärung führt zu Bedenken. Daher empfiehlt man den Abgemahnten die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung auf dem "klassischen" also postalischen Wege.

      Darüber hinaus gibt es jedoch einige weitere interessante Details. Abgemahnte der Kanzlei Waldorf sollten geradezu ein "Déjà Vu" erleben, wenn sie die Abmahnung der Kanzlei Diesselhorst, Bente und von Lojewski in den Händen halten. Der Grund dafür mögen drei längere Textbausteine sein, die praktisch völlig identisch sind.

      Gewisse Elemente lassen sich vermutlich gar nicht anders formulieren. In dieser Häufung und Übereinstimmung ist es jedoch geradezu verdächtig (vgl. Bildstrecke unter dem Artikel). Vielleicht rutscht man noch unter das Zitatrecht. Es obliegt jedoch der Kanzlei Waldorf, dies zu prüfen.

      Die Abmahnwahn-Dreipage zieht ein klares Fazit: "Ein deutlicheres Beispiel für das Geschäftsmodell Abmahnung gibt es nicht. Eine Kanzlei mit guten Namen, ohne großen anwaltlichen Aufwand und Kenntnisse vom Urheberrecht, wickelt ihre Tätigkeiten über die Log-Firma ab und streicht dafür EUR 506,00 ein!?"

      (via abmahnwahn-dreipage, thx!)

      Musik und Filme kostenlos im Internet?

      Musik und Filme kostenlos im Internet? Das kann teuer werden!
      Rechtsgebiete: Urheberrecht, Markenrecht & Urheberrecht, EDV-Recht & IT/TK-Recht, eBay & Recht
      Rechtstipp vom 01.03.2010


      Sie suchen Musik oder Filme im Internet? Mit BitTorrent, Limewire, BearShare oder eMule gehts ganz schnell - Programm öffnen, Titel eingeben und mit einem Klick startet der Download. Möglicherweise folgt ein paar Wochen später aber das böse Erwachen; eine Abmahnung flattert ins Haus: Sie sollen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben und einen Pauschalbetrag zwischen 450,00 EUR und 1.500,00 EUR bezahlen.

      Dieser Beitrag erläutert, welche Gefahren bei der Benutzung von Filesharing-Netzwerken drohen und wie Sie sich im Falle einer Abmahnung richtig verhalten.

      Oftmals ist Filesharing gar kein Problem, denn viele Dateien oder Programme dürfen oder sollen sogar im Internet getauscht werden. Bekannte Beispiele sind Firefox, OpenOffice oder zahlreiche Linux-Betriebssysteme; hier erlaubt der Urheber unter Umständen ausdrücklich den Austausch. Nicht erlaubt ist allerdings die Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Einwilligung des Rechteinhabers.

      Falsche Vorstellung

      „Ich lade Dateien doch nur runter und vervielfältige nicht". Diese Aussage stimmt meist nicht: Filesharing-Netzwerke können nur funktionieren, wenn die Nutzer Dateien auch zum Upload („Hochladen") anbieten. Deshalb ist in fast allen Programmen voreingestellt, dass Sie die heruntergeladenen Dateien von Ihrem Computer auch anderen Nutzern zum Tausch anbieten. Durch diesen Vorgang sorgen Sie für die Möglichkeit der Vervielfältigung von urheberrechtlich geschütztem Material; was folgt ist die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung.

      Einstweilige Verfügung

      Gar keine Reaktion auf eine Abmahnung ist die denkbar schlechteste Alternative. Der Abmahner hat dann die Möglichkeit, seinen Anspruch kurzfristig im Wege der Einstweiligen Verfügung vor Gericht durchzusetzen. Ein solches Verfahren hat nur wenige Voraussetzungen und die hohen Kosten trägt der Unterlegene; der Gegenstandswert zur Berechnung der Anwalts- und Gerichtsgebühren liegt in solchen Verfahren nicht selten bei 10.000 EUR oder mehr.

      Unterlassungserklärung

      Trotz der Gefahr einer Einstweiligen Verfügung sollten Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht vorschnell unterschreiben, denn einzelne Klauseln sind oft zu weit gefasst oder die Vertragsstrafe ist zu hoch angesetzt. Der Anwalt, der diese Erklärung formuliert hat, vertritt die Interessen seines Mandanten und nicht Ihre!

      Tipp: Nachteilige Klauseln können abgeändert werden, doch dabei müssen Sie vorsichtig sein, denn Formulierungsfehler gehen zu Lasten des Abgemahnten und es droht erneut die teure Einstweilige Verfügung. Beachten Sie außerdem, dass eine solche Erklärung 30 Jahre gilt! Lassen Sie deshalb einen mit Internet- und Urheberrecht vertrauten Rechtsanwalt die modifizierte Unterlassungserklärung formulieren. Dieser sollte auch die geltend gemachten Kosten überprüfen und Sie darüber beraten, ob und ggf. in welcher Höhe Sie zur Zahlung verpflichtet sind.

      Quelle: http://www.anwalt.de/rechtstipps/musik-und-filme-kostenlos-im-internet-das-kann-teuer-werden_008085.html

      Kann denn Filmegucken Sünde sein?

      Gratis-Portale im Internet
      Kann denn Filmegucken Sünde sein?

      24. Februar 2010 30,6 Millionen Suchergebnisse präsentiert Google bei der Eingabe der Zeichenfolge „kino.to“. In Deutschland steht das Portal laut Alexa-Statistik auf Platz 46 der meistbesuchten Seiten. Momentan schmücken die Seite die Hauptdarsteller des Kinohits „Avatar“, nur einer von 70.000 Filmen, die über die Seite kostenlos und in passabler Qualität angeboten werden. Hinzu kommen etwa 350.000 Serientitel - kurz: Kino.to ist ein einziger Albtraum für die Kreativindustrie.

      Die Filmwirtschaft leidet unter der von Kino.to verwendeten Technik. Es sind gleich mehrere Faktoren, die das zweifelhafte Angebot schützen. Die Endung .to weist auf den ersten hin: So lauten Adressen des Pazifikarchipels Tonga - und auch der Server, auf dem die Seite gespeichert ist, befindet sich außerhalb juristischer Reichweite. Er steht in Russland, nahe Moskau. Die Betreiber jagte die Filmwirtschaft bislang erfolglos, wie jüngst in der „Wirtschaftswoche“ zu lesen war.

      Bloße Verweise
      Zudem werden die Filme nicht von Kino.to selbst gespeichert. Dort serviert man den Besuchern lediglich Verweise zu den Film- und Serienangeboten Dritter, zu dem man sich allerdings erst durch einen Wald von Werbeeinblendungen für Erotikangebote oder zweifelhafte Softwareportale durchklicken muss. In ordentlichem Amtsdeutsch verkündet die Seite denn auch, dass zum Zeitpunkt der Linksetzung keine „illegalen Inhalte auf den zu verlinkenden Seiten erkennbar waren“. Und distanziert sich im „Haftungsausschluss“ von etwaigen künftigen Inhalten. Beim Punkt „Urheberrecht“ weist der Seitenbetreiber dann auch noch etwas schamlos auf eigene Rechte an selbsterstellten Inhalten hin.

      Die Links selbst führen nicht dazu, dass sich Besucher nach Tauschbörsenmanier einen Film als Datei herunterladen können. Stattdessen startet ein kontinuierlicher Datenstrom (“Streaming“). Das schützt den Besucher. Denn anders als im Tauschverfahren wird der Konsument hier nicht zugleich zum Lieferanten für andere. Er behält auch keine verräterischen Dateien auf seinem Rechner, muss also keine Post vom Anwalt befürchten.

      Rechtslage unklar

      Doch ist das Anschauen der Streams legal? Auch bei Benutzern bleiben offenbar Zweifel - immerhin 492 000 Ergebnisse liefert die Suche nach „kino.to legal“ bei Google. Auch die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen (GVU) erhielt etliche Anfragen und will nun aufklären: In einer Art Kurzgutachten subsumieren die Piratenjäger schulmäßig durch, ob man als privater Kinofreund Filme über Kino.to ansehen dürfte.

      Zunächst gibt sich die Gesellschaft überraschend liberal: Ja, das „reine Anschauen“ sei „urheberrechtlich nicht erfasst“. Wer aber mit dem Computer auf das Angebot zugreife, lege in der Regel Zwischenspeicherungen auf dem eigenen Rechner an, also: eine Kopie. Zwar erlaube das Urheberrechtsgesetz (UrhG) „vorübergehende Vervielfältigungen“ etwa in § 44 a Nr. 2, allerdings nur für die „rechtmäßige Nutzung eines Werkes“. Und die, so die GVU, sei im Falle „eines nicht erlaubten Streams“ nun einmal nicht gegeben. Auch das Recht auf eine Privatkopie gemäß § 53 UrhG greife hier nicht. Seit der letzten Urheberrechtsreform darf diese nämlich nicht auf Grundlage einer „offensichtlich rechtswidrigen Vorlage“ geschaffen werden.

      „Keine Vervielfältigung“

      „Kino.to kennt jeder, die Vorlage ist auf jeden Fall illegal“, sagt Thomas Hoeren. Und doch hält der Direktor des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht das Anschauen der Streams für rechtmäßig - es fehle nämlich bereits an einer Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG. Das Urheberrecht habe stets fest gespeicherte Inhalte vor Augen gehabt, die flüchtige Zwischenspeicherung im Puffer des Computers könne nicht als Kopie gelten. Folglich komme es hier weder auf § 44 a UrhG noch auf das Recht auf eine Privatkopie an. Hoeren erinnert an einen Grundsatz des Urheberrechts: „Die Benutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks ist frei. Das heißt, es muss nach wie vor den Akt der freien Betrachtung geben.“ Auch wenn eine Kopie illegal ist - ansehen dürfe sie sich also jeder.

      „Es gibt kein Bildschirmrecht, der reine Werkgenuss ist frei“, sagt auch Winfried Bullinger aus Berlin. Der Partner der Anwaltskanzlei CMS Hasche Sigle, die viele größere Mandate aus der Kreativwirtschaft betreut, widerspricht Hoeren allerdings im Endergebnis. Bullinger hält das Zwischenspeichern der Streams nämlich durchaus für eine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts. Allerdings gibt der Urheberrechtler zu bedenken, dass diese als flüchtige Zwischenspeicherung gemäß § 44 a UrhG erlaubt sein könnte, „solange ich nicht aktiv speichere“. Insoweit folgt Bullinger auch der GVU nicht uneingeschränkt. Über deren Ansicht, dass das Puffern im Fall von Kino.to keine rechtmäßige Nutzung ermögliche, lasse sich diskutieren - sei aber nicht ohne weiteres klar. „Es stellt sich durchaus die Frage, ob der Gesetzgeber das gemeint hat“, warnt der Jurist, denn dann drohe für das Aufrufen von Streams im Internet allgemein „eine erhebliche Rechtsunsicherheit“.

      „Zerstückelte Pufferung“

      Thomas Dreier, Institutsleiter am Karlsruher Zentrum für angewandte Rechtswissenschaft, gibt zu bedenken: „Die zerstückelte Pufferung hat den Effekt, dass letztlich doch der gesamte Datensatz eines Werkes - wenn auch zeitlich gestreckt - irgendwann einmal im Puffer landet.“ Doch auch er warnt: „Darin eine Vervielfältigung zu sehen, würde in der Tat darauf hinauslaufen, das reine Betrachten dem Rechtsinhaber vorzubehalten.“

      Die GVU beruft sich auf die sogenannten Erwägungsgründe der Brüsseler Multimediarichtlinie, die dem Paragraphen zugrunde liegt (2001/29/EG). Dort heißt es in der 33. Erwägung, eine Nutzung „sollte als rechtmäßig gelten, soweit sie vom Rechtsinhaber zugelassen beziehungsweise nicht durch Gesetze beschränkt ist“. Für die Rechteverfolger gibt das den Ausschlag: Der Gesetzgeber wolle keinen Nutzer privilegieren, der „um die Illegalität offensichtlich weiß“.

      Dass manch ein Jurist Streaming für legal hält, räumen jedoch selbst die Piratenjäger ein. Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage sind bislang nicht bekannt - und wird es wohl so bald nicht geben: Die Ermittlung der privaten Konsumenten ist schwierig. Eine GVU-Sprecherin bestätigte zudem ausdrücklich, dass man sich auch weiterhin auf die Anbieter konzentriere und keine privaten Filmfreunde verfolge. Ob man sich „Avatar“ im Kino oder als Stream über Kino.to anschaut, bleibt damit offenbar weiterhin nicht nur eine Frage des Gewissens, sondern auch der Rechtsauffassung.