Abmahnung wegen Impressums als Bilddatei
Im Shopbetreiber-Blog berichtet Martin Rätze von einer Abmahnung die wegen Impressums in Bildform ausgesprochen wurde. Die Art Impressumsangaben als Bilddateien abzulegen ist sehr beliebt, um das Auslesen durch Adressensammler für Spamzwecke zu verhindern. In den meisten Fällen wird nur die Emailadresse, manchmal werden auch ganze Impressen als Grafik angelegt.
Wir empfehlen unseren Mandanten, das Impressum immer in Textform bereit zu stellen. Hier lesen Sie warum.
Nach § 5 des Telemediengesetzes muss ein Impressum “leicht erkennbar” sein. Ob eine Bilddatei auch als “leicht erkennbar” gilt, ist umstritten.
Das Gesetz bezweckt, dass z.B. bei Rechtsverletzungen der Seitenbetreiber leicht und schnell erreichbar ist. Für den durchschnittlichen Internetnutzer ist die Bildform insoweit ausreichend. Denn das Gesetz sagt nicht, die Impressumsdaten müssen markier- und kopierbar, sondern lediglich erkennbar sein.
Doch es gibt auch Nutzer, die ohne Grafikanzeige surfen müssen. Dazu gehörensehbehinderte und blinde Personen, von denen es in Deutschland über eine Million gibt. Sie sind auf (skalierbare) Texte angewiesen und würden im Fall einer Rechtsverletzung mit einem Impressum in Bildform nichts anfangen können. Nicht nur deren Anzahl, sondern auch das Gleichstellungsgebot des Grundgesetzes“Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden” im (Art 3 Abs.3 GG) gebieten, dass die Belange dieser Menschen auch in die Entscheidung über die Grafikfrage einfließen. Das dürfte allenfalls dann nicht gelten, wenn ein Internetangebot sich ausdrücklich nur an sehende Menschen richtet. Das wird jedoch nur ein seltener Ausnahmefall sein, in dem z.B. die ganze Seite als Grafik vorliegt.
Eine gerichtliche Entscheidung zu der Frage gibt es noch nicht. Im Shopbetreiber-Blog werden jedoch Parallelen zu Urteilen über Widerrufsbelehrungen gezogen (OLG Frankfurt (Beschluss v. 6.11.2007 – 6 W 203/06 und LG Berlin Urteil v. 24.06.2008 – 16 O 894/07), da es sich auch bei diesen um gesetzliche Angaben handelt. In diesem Fällen haben die Richter entschieden, dass Widerrufsbelehrungen in Grafikform nicht ausreichend sind. Es ist anzunehmen, dass die Entscheidungen zu Impressen ähnlich ausfallen werden.
Fazit
Das Impressum sollte mit einem Standardprogramm, das nur HTML unterstütztlesbar sein. Erschwernisse für Spamcrawler durch die Schreibweise, wie z.B. “schwenke (ät) spreerecht . de” sind zulässig, da die Emailadresse so immer noch hinreichend erkennbar ist.
Grafiken oder Impressen, die nur per Javascript generiert werden (wobei JS eher weniger zu erkennen ist), sind dagegen eine Gefahr. Hier bleibt dem Nutzer dieAbwägung zwischen dem Spamrisiko und dem Abmahnungsrisiko.
Wir beraten Sie gerne, falls Sie Fragen zu Ihrem Impressum oder Rechtmäßigkeit Ihres Internetauftritts haben.
Quelle: rechtsanwalt-schwenke.de/abmah…impressums-als-bilddatei/
Im Shopbetreiber-Blog berichtet Martin Rätze von einer Abmahnung die wegen Impressums in Bildform ausgesprochen wurde. Die Art Impressumsangaben als Bilddateien abzulegen ist sehr beliebt, um das Auslesen durch Adressensammler für Spamzwecke zu verhindern. In den meisten Fällen wird nur die Emailadresse, manchmal werden auch ganze Impressen als Grafik angelegt.
Wir empfehlen unseren Mandanten, das Impressum immer in Textform bereit zu stellen. Hier lesen Sie warum.
Nach § 5 des Telemediengesetzes muss ein Impressum “leicht erkennbar” sein. Ob eine Bilddatei auch als “leicht erkennbar” gilt, ist umstritten.
Das Gesetz bezweckt, dass z.B. bei Rechtsverletzungen der Seitenbetreiber leicht und schnell erreichbar ist. Für den durchschnittlichen Internetnutzer ist die Bildform insoweit ausreichend. Denn das Gesetz sagt nicht, die Impressumsdaten müssen markier- und kopierbar, sondern lediglich erkennbar sein.
Doch es gibt auch Nutzer, die ohne Grafikanzeige surfen müssen. Dazu gehörensehbehinderte und blinde Personen, von denen es in Deutschland über eine Million gibt. Sie sind auf (skalierbare) Texte angewiesen und würden im Fall einer Rechtsverletzung mit einem Impressum in Bildform nichts anfangen können. Nicht nur deren Anzahl, sondern auch das Gleichstellungsgebot des Grundgesetzes“Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden” im (Art 3 Abs.3 GG) gebieten, dass die Belange dieser Menschen auch in die Entscheidung über die Grafikfrage einfließen. Das dürfte allenfalls dann nicht gelten, wenn ein Internetangebot sich ausdrücklich nur an sehende Menschen richtet. Das wird jedoch nur ein seltener Ausnahmefall sein, in dem z.B. die ganze Seite als Grafik vorliegt.
Eine gerichtliche Entscheidung zu der Frage gibt es noch nicht. Im Shopbetreiber-Blog werden jedoch Parallelen zu Urteilen über Widerrufsbelehrungen gezogen (OLG Frankfurt (Beschluss v. 6.11.2007 – 6 W 203/06 und LG Berlin Urteil v. 24.06.2008 – 16 O 894/07), da es sich auch bei diesen um gesetzliche Angaben handelt. In diesem Fällen haben die Richter entschieden, dass Widerrufsbelehrungen in Grafikform nicht ausreichend sind. Es ist anzunehmen, dass die Entscheidungen zu Impressen ähnlich ausfallen werden.
Fazit
Das Impressum sollte mit einem Standardprogramm, das nur HTML unterstütztlesbar sein. Erschwernisse für Spamcrawler durch die Schreibweise, wie z.B. “schwenke (ät) spreerecht . de” sind zulässig, da die Emailadresse so immer noch hinreichend erkennbar ist.
Grafiken oder Impressen, die nur per Javascript generiert werden (wobei JS eher weniger zu erkennen ist), sind dagegen eine Gefahr. Hier bleibt dem Nutzer dieAbwägung zwischen dem Spamrisiko und dem Abmahnungsrisiko.
Wir beraten Sie gerne, falls Sie Fragen zu Ihrem Impressum oder Rechtmäßigkeit Ihres Internetauftritts haben.
Quelle: rechtsanwalt-schwenke.de/abmah…impressums-als-bilddatei/