Interessante Gerichtsurteile

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      Urteil: Motorrad darf bei zu schneller Fahrt nicht sichergestellt werden

      25. Feb. 2009 Das Polizeirecht bietet auch an Unfallschwerpunkten keine Handhabe, bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ein Fahrzeug vorübergehend sicherzustellen. Das hat jetzt in einer aktuellen Entscheidung der Bayerische Verwaltungsgerichtshof betont (Az. 10 BV 08.1422). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, setze die Sicherstellung voraus, dass im Einzelfall unmittelbar die konkrete Gefahr weiterer Verkehrsverstoße drohe.

      Davon konnte im vorliegenden Fall keine Rede sein. Ein Motorradfahrer war gleich zweimal mit erhöhter Geschwindigkeit von einer Radarfalle erfasst worden. Die Polizei nahm ihm darauf hin kurzerhand sein Motorrad ab und ließ es von einem Abschleppunternehmen zu einer Verwahrstelle bringen. Erst gegen Bezahlung von 277,42 Euro dufte es sich der Verkehrssünder dort wieder abholen.

      Die Beamten begründeten die Sicherstellung mit der hohen Unfallhäufigkeit in der Gegend. Um solche Schwerpunkte zu entschärfen, hatte das Polizeipräsidium in Oberbayern eine Grundsatzweisung erlassen, der zufolge beispielsweise bei zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres ein Motorrad sicherzustellen, abzuschleppen und mindestens bis zum nächsten Morgen zu verwahren ist - an Wochenenden bis zum Montagmorgen.

      Nach Ansicht der Münchener Richter gehe die Anweisung weit über das Ziel hinaus. Im Urteil stellte das Gericht fest, dass das Straßenverkehrsrecht Ordnungsmittel wie Bußgeld, Fahrverbot und Punkte in Flensburg vorsehe, die in der Regel ausreichen. Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn der Fahrzeugführer betrunken ist oder weitere Verkehrsverstöße ausdrücklich ankündigt, sei ihm das Fahrzeug an Ort und Stelle zu entziehen. (ar/jri)

      Motorradfahrer ohne Schutzkleidung trifft Mitschuld

      Recht
      Motorradfahrer ohne Schutzkleidung trifft Mitschuld

      Motorradfahrer sollten bei Fahrten mit ihrem Zweirad stets Schutzkleidung tragen.
      Zwar gibt es keine gesetzliche Pflicht dazu, doch verletzt sich der Biker bei einem Verkehrsunfall, trägt er mitunter eine Mitschuld an der Schwere seiner Verletzungen. Er hat die erforderliche Sorgfalt vernachlässigt, was den Anspruch auf Schmerzensgeld mindert. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Urteil entschieden.

      Im vorliegenden Fall verzichtete ein Motorradfahrer beim Fahren auf Schutzkleidung. Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall erlitt er dann erhebliche Verletzungen. Daraufhin verklagte der Motorradfahrer den Unfallgegner und bekam in erster Instanz ein Schmerzensgeld in fünfstelliger Höhe sowie eine monatliche Unterhaltsrente zugesprochen. Gegen die Entscheidung legte der Kläger jedoch Berufung ein, weil er seiner Ansicht nach einen höheren Schmerzensgeldanspruch aufgrund der Verletzungen hätte. Die Richter des Oberlandesgerichts Brandenburgs sahen dies laut ARAG jedoch anders und lehnten die Berufung ab. Das Schmerzengeld sei durchaus angemessen, weil der klagende Motorradfahrer selbst seine Verletzungen erheblich hätte mindern können, wenn er Schutzkleidung getragen hätte. Er habe die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen (OLG Brandenburg, Az. 12 U 29/09).